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BGH - Entscheidung vom 10.12.2015

IX ZB 35/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

Fundstellen:
ZInsO 2016, 410

BGH, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen IX ZB 35/15

DRsp Nr. 2016/1305

Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Zuschnitt der Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 26.225,43 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. KG (fortan: Schuldnerin). Der Kläger war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin. Er übernahm gegenüber der S. (fortan: S. ) eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nahm die S. den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch. Der Kläger ließ sich Ansprüche einer Lieferantin der Schuldnerin sowie Ansprüche der S. aus einer Sicherungsübereignung der Vorräte der Schuldnerin und einer Globalzession von Forderungen der Schuldnerin abtreten.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte müsse einen Erlös aus der Verwertung beweglicher Gegenstände der Schuldnerin in Höhe von 26.225,43 € an ihn auskehren. In erster Instanz hat er seine Ansprüche auf die ihm von der Lieferantin abgetretene Forderung nebst damit verbundener Sicherungsrechte gestützt. Hilfsweise hat er geltend gemacht, ihm stünde die Forderung aus abgetretenem Recht der S. zu, weil diese aufgrund der Globalzession und Sicherungsübereignung Inhaberin der verwerteten Gegenstände gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und nur noch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; die Sache hat insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsbegründung erfülle nicht die von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen. Es fehle an einer Darlegung, welche der beanstandeten Ausführungen des Landgerichts aus welchem Grund unzutreffend sein sollten. Der Hinweis, dass alle Forderungen aufgrund der Globalzession übergegangen seien, sei gänzlich substanzlos, weil dies im Urteil gar nicht in Frage gestellt worden sei. Der Kläger sei auf das sachliche Argument des Urteils, wonach derzeit noch valutierende Forderungen nicht erkennbar seien, nicht eingegangen. Mit den landgerichtlichen Erwägungen, dass weder seinem Vortrag noch dem Schreiben der S. zu entnehmen sei, was ihre Gesamtforderung nach bereits erlangter Befriedigung durch Zahlungen ihrer Kunden darstelle, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, woraus sich ergeben solle, dass er den Beklagten aus den ihm abgetretenen bzw. auf ihn übergegangenen Ansprüchen auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen könne.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen.

a) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind geklärt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, WM 2012, 209 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; vom 23. Oktober 2012, aaO). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11; vom 23. Oktober 2012, aaO), es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 ; vom 23. Oktober 2012, aaO). Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184 ; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 6 mwN; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 12 mwN).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügte die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO . Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit der tragenden Erwägung des Landgerichts nicht auseinander.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Klage nur begründet ist, wenn der Kläger die im Rechtsstreit verfolgten Forderungen individualisiert. Es hat in den Entscheidungsgründen wiederholt ausgeführt, dass nicht ausreichend dargelegt sei, auf welche Ansprüche der Insolvenzschuldnerin das Recht auf abgesonderte Befriedigung gerichtet sein solle beziehungsweise nicht zu erkennen sei, aus welchen konkreten Ansprüchen der Schuldnerin der Kläger vorgehen wolle und auf welche weiteren Ansprüche der Schuldnerin gegenüber ihren Kunden sich der Kläger berufen wolle. Damit meint das Landgericht ersichtlich, dass der Kläger eine konkrete Forderung der Schuldnerin gegen einen Dritten darzulegen habe und sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lasse, welche konkreten, einzelnen Forderungen der Schuldnerin Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen.

Zu dieser tragenden Begründung verhält sich die Berufungsbegründung nicht. Der Kläger hätte in seiner Berufungsbegründung entweder darlegen müssen, warum in seinem Fall eine Klage auch ohne Darlegung einer konkreten Forderung der Schuldnerin (zulässig und) begründet sein soll, oder aber aufzeigen müssen, dass er entgegen der Annahme des Landgerichts die von ihm verfolgten Forderungen der Schuldnerin ausreichend dargelegt hat. Beides lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Die Berufungsbegründung beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Frage, welche Forderungen die Globalzession erfasse. Darauf kam es nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts aber nicht an.

Bereits der den Angriff hinsichtlich der hilfsweise verfolgten Ansprüche einleitende Satz der Berufungsbegründung, zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass nicht erkennbar sei, welche konkreten Ansprüche von der Globalzession betroffen seien, bezieht sich ausschließlich auf den Umfang der Globalzession, nicht aber auf die vom Landgericht für erforderlich gehaltene Individualisierung der Klageforderung. Unabhängig davon enthält dieser Satz nur eine floskelhafte Wendung ("Zu Unrecht"), die der Kläger nicht begründet. Sodann erläutert der Kläger, dass die Globalzession alle Ansprüche umfasse und dass der Beklagte die Darlegungslast trage, wenn er meine, dass einzelne Forderungen nicht von der Globalzession erfasst seien. Beide Punkte sind kein tauglicher Angriff auf das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht hat weder den Umfang der Globalzession in Frage gestellt noch erörtert oder darauf abgestellt, wer die Darlegungslast hinsichtlich der Frage trägt, welche Forderungen von der Globalzession umfasst sind. Hingegen befassen sich diese Ausführungen nicht mit dem tragenden Grund des landgerichtlichen Urteils, wonach eine Klage aus abgetretenem Recht - auch bei einer Globalzession - voraussetze, dass der Kläger darlegt, welche konkrete Forderung des Schuldners aus den von der Globalzession erfassten Forderungen er zum Gegenstand des Rechtsstreits macht. Abschließend meint der Kläger in der Berufungsbegründung, dass die Bezugnahme auf das Schreiben der S. vom 24. April 2013 ausreiche, da damit Forderungsgrund und Forderungshöhe hinreichend dargetan seien. Dies bezieht sich ausschließlich auf die Forderungen der S. gegen den Schuldner und trifft damit ebenfalls nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Kläger konkrete Forderungen des Schuldners darzulegen hat. Im Übrigen ist dies - nachdem das Landgericht dieses Schreiben konkret gewürdigt hat - nur ein floskelhafter Angriff ohne Substanz.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 88/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 2/15
Fundstellen
ZInsO 2016, 410