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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

2 StR 249/15

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 2 StR 249/15

DRsp Nr. 2015/19923

Anforderungen an die exakte Benennung und Angabe eingezogener Gegenstände im Rahmen eines Strafverfahrens

1. Eingezogene Gegenstände sind im Urteilstenor so genau anzugeben, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.2. Hierfür genügt eine Bezugnahme auf die Asservatenverzeichnisse der Staatsanwaltschaft nicht.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29. Dezember 2014 im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit davon der Nichtrevident Gr. betroffen ist, aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Sc. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall von 14.453 Euro bei dem Angeklagten Sc. angeordnet und ausgesprochen: "Die im Verfahren sichergestellten und unter Asservaten-Nummern 2924/14 und 2915/14 aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen". Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, auch soweit diese den Nichtrevidenten Gr. betrifft. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Einziehungsanordnung hat demgegenüber keinen Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Die hier vom Landgericht vorgenommene Bezugnahme auf die Asservatenverzeichnisse der Staatsanwaltschaft Schwerin Nr. 2924/14 und 2915/14 (beide vor Bl. 1 d.A. Bd. I) genügt dafür nicht (vgl. BGH, StraFo 2008, 302 ; Fischer, StGB , 62. Aufl. § 74 Rn. 21a, jeweils m.w.Nachw.). Eine eigene Sachentscheidung des Senats über die Einziehung gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt mangels entsprechender Feststellungen nicht in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche der in den Asservatenverzeichnissen aufgelisteten Gegenstände überhaupt der Einziehung unterliegen. Insofern bedarf es auch keiner Aufhebung von Feststellungen."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 29.12.2014