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BGH - Entscheidung vom 21.04.2015

VI ZR 294/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen VI ZR 294/14

DRsp Nr. 2015/9914

Anforderungen an die Darlegungserfordernisse einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die Beklagten zu 2 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 und 8 war als unzulässig zu verwerfen, da sie dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genügt.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 54/10
Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 86/13