BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 41/14
DRsp Nr. 2015/11995
Anforderungen an die Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 16. April 2015 wird dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 4 anstelle "entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde" richtig "entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung" heißen muss.
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