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BGH - Entscheidung vom 25.11.2015

1 StR 349/15

Normen:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 1 StR 349/15

DRsp Nr. 2016/500

Anforderungen an die Begründung der durch den Nebenkläger eingelegten Revision; Abgrenzung der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung von der Beanstandung des Strafausspruchs

Ein Nebenkläger muss nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarstellen, dass er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 13. Februar 2015 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte M. S. wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sowie den Angeklagten H. S. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es - nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 - 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08).

Vorinstanz: LG Coburg, vom 13.02.2015