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BGH - Entscheidung vom 09.07.2015

IX ZR 207/13

Normen:
InsO § 134 Abs. 1
InsO § 134 Abs. 1
InsO § 134 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BB 2015, 1857
DB 2015, 1835
DB 2015, 6
DZWIR 25, 579
MDR 2015, 981
NJW-RR 2015, 1184
NZI 2015, 807
WM 2015, 1531
ZIP 2015, 1545
ZIP 2015, 60
ZInsO 2015, 1609

BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen IX ZR 207/13

DRsp Nr. 2015/13593

Anfechtbarkeit der Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto des Gläubigers als mittelbare unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank i.R.d. Insolvenz

Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 700.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592 , 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291 , nicht abgedruckt; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 26/12
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1537/12
Fundstellen
BB 2015, 1857
DB 2015, 1835
DB 2015, 6
DZWIR 25, 579
MDR 2015, 981
NJW-RR 2015, 1184
NZI 2015, 807
WM 2015, 1531
ZIP 2015, 1545
ZIP 2015, 60
ZInsO 2015, 1609