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BGH - Entscheidung vom 28.07.2015

RiZ (B) 6/14

Normen:
ZPO § 42 Abs. 1
VwGO § 54 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen RiZ (B) 6/14

DRsp Nr. 2015/16423

Ablehnungsgesuch gegen sämtliche an einem Beschluss beteiligten Richter ohne Angabe von Gründen; Gegenvorstellung

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. Juni 2015 zu ändern.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1 ; VwGO § 54 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat das Dienstgericht des Bundes eine Beschwerde des Antragstellers, der sich im Maßregelvollzug befindet, gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm verworfen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2015 Gegenvorstellung eingelegt und die am Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9. Juni 2015 beteiligte Richterin und die beteiligten Richter wegen Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Das Ablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO ) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 9. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, [...] Rn. 3). Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann das Dienstgericht hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.

2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 9. Juni 2015.

3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Bescheidung der weiteren Eingaben zu seinem Antrag vom 6. Dezember 2012.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen DG-11/2013
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 DGH 1/14