BGH, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 191/14
Ablehnung des Antrags auf Überlassung einer Aktenkopie
Tenor
1.Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.
2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 26. September 2014 - wird zurückgewiesen.
2.Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 26. September 2014 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO ). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) - zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).
2.
Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG ) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG ).
3.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.