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BGH - Entscheidung vom 31.03.2015

3 StR 81/15

Normen:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 363

BGH, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 81/15

DRsp Nr. 2015/7594

Abgrenzung des sexuellen Missbrauchs von einer sexuellen Nötigung

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Es ist allerdings der Schuldspruch zu ändern: Der Angeklagte hat der Nebenklägerin unbemerkt ein Schlafmittel in ein Getränk gemischt, um sodann an der Schlafenden sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Dies ist - wie das Landgericht selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat keine Tat des sexuellen Missbrauchs, sondern eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14).

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 17.11.2014
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 363