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BGH - Entscheidung vom 16.09.2015

XII ZB 166/13

Normen:
VersAusglG §§ 51, 52
FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2
ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b
VersAusglG § 51
FamFG § 226 Abs. 2
ZPO § 580 Nr. 7b
VersAusglG § 52
FamFG § 48 Abs. 2
ZPO § 256
VersAusglG § 51
FamFG § 48 Abs. 2
FamFG § 226 Abs. 2
ZPO § 256
ZPO § 580 Nr. 7b

Fundstellen:
FamRB 2016, 94
FuR 2016, 53
MDR 2015, 1383
NJW-RR 2016, 325

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 166/13

DRsp Nr. 2015/18828

Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung; Feststellungsinteresse für einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

FamFG § 48 Abs. 2 , 226 Abs. 2; ZPO §§ 256 , 580 Nr. 7 b a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung.b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 1.400 €

Normenkette:

VersAusglG § 51 ; FamFG § 48 Abs. 2 ; FamFG § 226 Abs. 2 ; ZPO § 256 ; ZPO § 580 Nr. 7b ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil - aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts - dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften von monatlich 16,11 € übertragen wurden. Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften von monatlich 50,40 € übertragen. Im Übrigen ordnete das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 24,14 € zu Gunsten der Ehefrau eine Beitragszahlung des Ehemanns in Höhe von 5.453,62 € an.

Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F-GmbH die angegebene Jahresleistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei zutreffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrechte aus Kapitallebensversicherungen bei der Z-Versicherung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise" die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch nicht innerhalb der Frist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 FamFG bevorstehe.

Unabhängig davon liege eine nach § 51 Abs. 1 VersAusglG notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nicht vor. Anders als nach § 10 a VAHRG sei eine Korrektur von Fehlern der Erstentscheidung - wie etwa die fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele.

Für die "betriebliche Altersversorgung" des Ehemanns sei der mit der F-GmbH geschlossene Pensionsvertrag maßgeblich, der eine monatliche, von der Höhe des Festgehalts abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F-GmbH ihre Verpflichtung versichert habe, ob etwa die Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den Pensionsvertrag mit der F-GmbH abzustellen sei. Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung des Anrechts nicht zutreffen. Hierbei handele es sich aber um eine Fehlbewertung, die § 51 VersAusglG nicht unterfalle. Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das Versorgungsverhältnis keine Rolle spielten, würde es sich insoweit um von der Erstentscheidung nicht erfasste Anrechte handeln, die § 51 VersAusglG nicht unterfielen.

Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG wegen besonderer Umstände des Altfalles oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, komme nicht in Betracht.

Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, sei unbegründet. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene Rechtsanwendungsfehler zu beheben. Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen Rechts, das einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe.

Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 ZPO vor. Einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO lägen nicht vor.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Der Antrag auf Abänderung ist unzulässig und daher ohne eine Sachprüfung zurückzuweisen.

Der Abänderungsantrag lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1. September 2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG . Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.).

Der Abänderungsantrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.

Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279 ) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.

b) Das Oberlandesgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als zulässig behandelt, was im Ergebnis richtig ist.

Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254). Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG ; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB ) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 ). Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - [...] Rn. 21 und vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).

Am Feststellungsinteresse fehlt es demnach grundsätzlich dann, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Rechtsverhältnisses, namentlich des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.

In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 , 1466).

Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig angesehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen.

bb) Der Feststellungsantrag ist indessen unbegründet.

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Anrechte bei der Z-Versicherung kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht Inhaber der Anrechte ist. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass maßgebliches Anrecht des Ehemanns die Versorgungszusage sei und die F-GmbH diese durch die Lebensversicherungen lediglich rückdeckend abgesichert habe. Auf die Form der Leistungszusage der Rückdeckungsversicherung (u.a. ob in Renten- oder Kapitalform) kommt es daher nicht an.

c) Für eine Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 Nr. 7 b ZPO , auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, besteht demnach ebenfalls kein Raum. Eine solche setzt voraus, dass die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine erstmals im vorliegenden Verfahren erfolgte Information über den Lebensversicherungsvertrag mit einem Deckungskapital von 165.997,76 €. Abgesehen von der Frage, ob insoweit nicht bereits im Ausgangsverfahren hinreichende Informationen erteilt wurden, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Lebensversicherung - wie ausgeführt - mangels Rechtsinhaberschaft des Ehemanns nicht in den Versorgungsausgleich fiel und abgesehen davon, dass die Versicherung nicht auf eine Renten-, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet sein dürfte, im Ausgangsverfahren ohnedies keine der Ehefrau günstigere Entscheidung erfolgen konnte.

Vorinstanz: AG Aachen, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 175/09
Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 143/12
Fundstellen
FamRB 2016, 94
FuR 2016, 53
MDR 2015, 1383
NJW-RR 2016, 325