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BGH - Entscheidung vom 16.06.2015

5 StR 28/15

Normen:
StPO § 55
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 28/15

DRsp Nr. 2015/11121

ANforderungen an den Nachweis der Tatzeit in einem Strafverfahren

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die durch den Angeklagten H. erhobene Aufklärungsrüge ist aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Auf die zu einer Strafvereitelung durch Unterlassen i.V.m. dem Bestand eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO des Zeugen K. aufgeworfenen Fragen kommt es daher nicht an.

2. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich das erste und das zweite Aufeinandertreffen von "Täter- und Opferfahrzeugen" in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereigneten (UA S. 17/18). Entgegen dem Vortrag der Revision ist dabei festgestellt, dass die "eigentliche" Tat (zweites Aufeinandertreffen) nicht gegen 2:40 Uhr, sondern gegen 2:45 Uhr stattgefunden hat (UA S. 18). Soweit in der Beweiswürdigung von "2:40 Uhr" die Rede ist (UA S. 36, 48), kann sich diese Zeitangabe auf das erste Aufeinandertreffen beziehen. Im Übrigen stehen Ungefährangaben "nach Routenplaner" (UA S. 16, 36, 48) in Frage, die durch schnelles Fahren auf nachtleeren Straßen unterschritten werden können.

Normenkette:

StPO § 55 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

altes Aktenzeichen: 5 StR 322/12

Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder), vom 04.07.2014