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BGH - Entscheidung vom 22.10.2015

2 StR 273/15

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 StR 273/15

DRsp Nr. 2016/487

1. Auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach seiner letzten Ausführungshandlung kommt es auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, maßgeblich an.2. Dass der Geschädigte nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage war, weiter zu laufen, spricht eher gegen den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen und damit gegen einen beendeten Tötungsversuch.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 23. März 2015, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2015 aufgehoben.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird kostenpflichtig verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO ).

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 23.03.2015