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BFH - Entscheidung vom 06.11.2015

IX B 86/15

Normen:
§ 163 AO
§ 34 Abs 1 EStG 2002
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
§ 227 AO
EStG VZ 2006
AO § 163
EStG § 34 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 179

BFH, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen IX B 86/15

DRsp Nr. 2015/20655

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen

NV: Die Frage eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung für den Fall des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (BFH - X R - 6/11 - 17.04.2013).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Juni 2015 6 K 2846/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 34 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ) zuzulassen. Denn die Frage eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung für den Fall des Zusammentreffens der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2013 X R 6/11, BFH/NV 2013, 1537 ).

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2846/12
Fundstellen
BFH/NV 2016, 179