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BFH - Entscheidung vom 23.10.2015

IX B 74/15

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 34 Abs 1 EStG 2009
EStG VZ 2011
Art 3 Abs 1 GG
Art 12 GG
Art 14 GG
Art 20 Abs 3 GG
AO § 163
EStG § 34 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 193

BFH, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen IX B 74/15

DRsp Nr. 2015/20654

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Erlass aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG mit erstatteten Kirchensteuerbeträgen

NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) -- Fünftel-Regelung -- enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Auch wenn die Anwendung der Fünftelungsregelung im Einzelfall dazu führt, dass die Steuernachzahlung die erstatteten Kirchensteuerbeträge deutlich übersteigt, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste (BFH - X R 6/11 - v. 17.04.2013).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2015 10 K 2737/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 34 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Frage, ob und in welchem Umfang der in § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes —Fünftel-Regelung— enthaltene Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat und ob die Regelung insoweit verfassungskonform ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442 , unter II.2.; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231 , unter II.2., und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120 , unter II.2.b bb, jeweils m.w.N.).

Im Übrigen liegt nach den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung des Finanzgerichts, auf die die Kläger nicht weiter eingehen, ihre Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung der Fünftel-Regelung niedriger als ihre Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung des allgemeinen Steuertarifs. Soweit die Kläger demgegenüber anführen, das neben der Abfindung erzielte Einkommen werde mit einem Steuersatz von über 80 % besteuert und dies verstoße gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift, führen sie dies in der Beschwerdeschrift nicht weiter aus. Insbesondere fehlt es an Ausführungen, wie sich der von den Klägern errechnete Steuersatz ermittelt und warum der Kläger von der Aufnahme einer Berufstätigkeit im Ergebnis finanziell nicht oder nur kaum profitieren soll.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2737/14
Fundstellen
BFH/NV 2016, 193