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BFH - Entscheidung vom 09.02.2015

VI B 80/14

Normen:
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009
§ 115 Abs 2 FGO
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 675

BFH, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen VI B 80/14

DRsp Nr. 2015/5088

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine nachteilige Berücksichtigung der Ehe bei der Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. 2. NV: Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten. 3. NV: In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammen leben. Denn dies allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Bezugsperson zu verorten.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juni 2014 4 K 3546/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe

1. Die Beschwerde hat —bei Zweifeln an der Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten eine Revisionszulassung für erforderlich, weil das Finanzgericht (FG) das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären, ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE, DStR 2015, 214 ).

Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger hiergegen wenden, machen sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hiermit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren —hier nicht vorliegenden— Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gehört werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Münster, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3546/11
Fundstellen
BFH/NV 2015, 675