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BFH - Entscheidung vom 22.07.2015

X B 172/14

Normen:
§ 115 Abs 1 Nr 1 FGO
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997
§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG 1997
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1390

BFH, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen X B 172/14

DRsp Nr. 2015/15573

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines ehemaligen Mitarbeiters beim Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum

NV: Die steuerliche Qualifikation der Pensionszahlungen für ehemalige Mitarbeiter der Koordinierten Organisationen, etwa dem Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum (ESOC), einem Operationszentrum der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), ist geklärt. Es handelt sich grundsätzlich um Ruhegelder nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG , da eigene Beiträge für die Zeit nach Einführung des einheitlichen Pensionssystems mit Wirkung ab dem 1. Juli 1974 nicht vorliegen.

Dass Pensionsleistungen der ESA im Vergleich zu Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete der NATO (vgl. BFHE 216, 124 ) einzelne Besonderheiten aufweisen und eine Vielzahl offener Einspruchsverfahren existiert, reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juni 2014 12 K 682/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird im Streitjahr 1998 einzeln veranlagt. Er war vom … 1963 bis zu seiner Pensionierung am … 1996 Mitarbeiter beim Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum (ESOC), einem der Operationszentren der Europäischen Weltraumorganisation (ESA).

Grundlage der Pensionszahlung durch die ESA ist die von der ESOC zum 1. Juli 1974 für neueintretende Bedienstete eingeführte Pensionsregelung. Hiernach werden die Ruhegelder aus dem laufenden Haushalt der ESA gezahlt.

Für Bedienstete wie den Kläger, die vor diesem Stichtag bei der ESOC tätig waren, wurde eine Übergangsregelung getroffen. Sie konnten zur neuen Pensionsregelung optieren, falls sie ihr Guthaben beim Versorgungsfonds der ESA abtraten. Hierfür hatte sich der Kläger am 30. Juni 1978 entschieden, weshalb aus seinem Guthaben beim Versorgungsfonds der Betrag von … DM übertragen wurde.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger seine Pensionszahlungen in Höhe von … DM als sonstige Einkünfte. Diese Zahlungen seien keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern hätten ihren Rechtsgrund in seiner früheren eigenen Beitragsleistung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ordnete die Pensionszahlungen im Einkommensteuerbescheid den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.

Im Einspruchsverfahren änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung. Soweit die Versorgungsbezüge Ertrag des übertragenen Guthabens aus dem Versorgungsfonds sind, qualifizierte das FA diesen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes ( EStG a.F.) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Im Übrigen ging es von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. aus.

Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren fort, sämtliche Versorgungsbezüge als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 2025 abgedruckten Gründen ab.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO , der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO und Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO .

Das FA tritt dem entgegen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt angesichts des Senatsurteils vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124 , BStBl II 2007, 402 ) nicht mehr vor.

Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888 ).

Allerdings kann auf eine ausführliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verzichtet werden, wenn sie offenkundig ist und nähere Angaben unnötige Förmelei wären (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2014 X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073 , m.w.N.).

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523 , m.w.N.).

a) Es reicht also nicht aus, dass die Pensionsleistungen der ESA im Vergleich zu dem vom Senat im Urteil in BFHE 216, 124 , BStBl II 2007, 402 entschiedenen Fall der Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) einzelne Besonderheiten aufweisen und eine Vielzahl von offenen Einspruchsverfahren existiert.

b) Es fehlen außerdem abstrakte Gründe für die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der steuerlichen Qualifikation der Pensionszahlungen der ESA.

Grundsätzlich handelt es sich bei der ESA wie der NATO um Koordinierte Organisationen, die jeweils rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1974 ein einheitliches Pensionssystem für ihre in den Ruhestand tretenden Bediensteten einführten. Nach diesem System werden die Ruhegehälter bei allen koordinierten Organisationen (ESA, Europarat, NATO, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit —OECD—, Westeuropäische Union und Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage) aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisation gezahlt. Die bisherige Finanzierung der Ruhegehälter aus einem Versorgungsfonds (Kapitalansammlungsfonds) wurde übergeleitet (vgl. nur Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen —BMF— vom 16. August 1977 IV C 6-S 1311-25/77 II, BStBl I 1977, 436 , unter Tz. 1). Dieses Pensionssystem gilt auch für die Europäische Patentorganisation (vgl. BMF-Schreiben vom 3. August 1998 IV C 6–S 1311–97/98, BStBl I 1998, 1042 , Tz. 1).

c) Es bedarf vorliegend auch keiner neuen Entscheidung des BFH aufgrund des Klägervorbringens. Alle wesentlichen Argumente hat der Senat im Urteil in BFHE 216, 124 , BStBl II 2007, 402 berücksichtigt und erwogen, ist ihnen aber nicht gefolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Thematik in einem Revisionsverfahren nicht erneut klärungsbedürftig.

aa) Soweit der Kläger auf das unterschiedliche System zur Ermittlung des jeweiligen Grundgehalts verweist, von dem die Beiträge zu den Altersversorgungssystemen der NATO und der ESA berechnet und einbehalten werden, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Einbehalte bereits steuerpflichtiger Lohn zugeflossen ist. Dies hat der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Senats in seinem Urteil in BFHE 216, 124 , BStBl II 2007, 402 hinsichtlich der Berechnung der Gehälter der NATO verneint. Er hat ausdrücklich ausgeführt, dass es für diese Frage allein auf einkommensteuerrechtliche Grundsätze ankomme. Unerheblich sei, wie die Höhe der Gehälter zustande gekommen sei (unter II.3.d).

Insoweit unterscheiden sich die Berechnung der Gehälter der NATO und der ESA nicht. Auch im Fall der Berechnung der Gehälter der ESA erfolgt lediglich ein Abzug eines Rechenpostens analog zu der für die Besteuerung der NATO-Bezüge zu ermittelnden Rechengröße. Steuereinnahmen verzeichnet weder die deutsche noch eine andere Finanzverwaltung.

bb) Inländische Steuereinnahmen aufgrund der ESA-Bezüge liegen auch nicht deshalb vor, weil die übrigen Einkünfte des ESA-Bediensteten während seiner aktiven Dienstzeit unter Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG besteuert werden. Insoweit fehlt es bereits an der sich hieraus für das Gehalt des ESA-Bediensteten ergebenen Steuer. Die mittelbare Wirkung auf andere Einkünfte reicht nicht aus.

cc) Wie im Fall der NATO-Bediensteten werden die Ruhegehaltszahlungen der ESA-Bediensteten folglich nicht aus versteuerten Beiträgen derselben finanziert. Es liegen (lediglich) Gehaltskürzungen vor. Das sich hieraus ergebende Innehaben von Ansprüchen gegenüber der ESA als Arbeitgeberin führt auch nicht zu dem Zufluss von Einnahmen und damit noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (so auch weiterhin die aktuelle Rechtsprechung des VI. Senats des BFH in seinen Urteilen vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201 , und vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BFHE 238, 408 , BStBl II 2013, 190 ), gleichgültig wie der Arbeitgeber dies intern kassentechnisch organisiert (Senatsurteil in BFHE 216, 124 , BStBl II 2007, 402 , unter II.2.c).

2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (Senatsbeschluss vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743 ). Er liegt aus den unter II.1. genannten Gründen nicht vor.

3. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht geboten.

a) So ist bereits nicht erkennbar, inwieweit eine solche Divergenz des FG-Urteils zur BFH-Rechtsprechung vorliegen soll. Der Kläger rügt lediglich einen aus seiner Sicht gegebenen Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage selbst.

b) Im Übrigen ist auch kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG erkennbar, der die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung gestatten würde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 X B 95/13, BFH/NV 2014, 1355 , unter 2.a, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt bereits aus dem unter II.1.c Gesagten hier nicht vor.

4. Schließlich liegt auch der vom Kläger beanstandete Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Vorliegend hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht verletzt.

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207 ). Diese Verpflichtung des FG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedeutet nicht, dass jeder fernliegenden Erwägung nachzugehen ist. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Beweise erheben. Die Sachaufklärungspflicht des FG kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO ) gesehen werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. November 2013 X B 164/13, BFH/NV 2014, 374 , m.w.N.). Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht.

Vorliegend ist schon nicht erkennbar, inwieweit das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollumfänglich erforscht haben soll. Vielmehr hat es alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt.

5. Im Kern wendet sich der Kläger mit seinem gesamten Vorbringen gegen die —seiner Meinung nach fehlerhafte— Beweis- und Sachverhaltswürdigung des FG. Dies wäre indes ein materiell-rechtlicher Fehler, der eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 X B 70/13, BFH/NV 2014, 1043 ).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

7. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 682/14
Fundstellen
BFH/NV 2015, 1390