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BFH - Entscheidung vom 14.04.2015

V B 158/14

Normen:
§ 18 Abs 1 UStG 2005
§ 150 Abs 7 AO
GG
StDÜV
§ 30 AO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
UStG VZ 2014
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 18 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
AO-StB 2015, 204
BFH/NV 2015, 1115

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen V B 158/14

DRsp Nr. 2015/9727

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Wege mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.

1. Die Verpflichtung eines Unternehmens, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (BFH - XI R 33/09 - 14.03.2012). 2. Auch angesichts der NSA-Affäre und des Problems der Datensicherheit im Internet besteht kein neuer Klärungsbedarf, so dass die Rechtsfrage nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 2 K 1384/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die von einem Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100 ; vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379 ; vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686 , und vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406 ).

2. Die Klägerin geht davon aus, dass die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, "die Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege mit Zwangsmitteln durchzusetzen" trotz des BFH-Urteils vom 14. März 2012 XI R 33/09 (BFHE 236, 283 , BStBl II 2012, 477 ), in dem der BFH bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie verweist hierzu auf die "NSA-Affäre" und die "Datensicherheit im Internet" sowie darauf, dass "das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährt" sei, während der "Transportweg von Briefen" durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die "Verschlüsselungstechnik" sei "für einen Fachmann ... kein unlösbares Problem". Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber "Fachmännern der IT-Branche".

Dies genügt nicht, um von einem neuen Klärungsbedarf trotz des BFH-Urteils in BFHE 236, 283 , BStBl II 2012, 477 auszugehen. Der BFH hat in dieser Entscheidung die nach § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Senat mangels weitergehender Angaben zu konkreten Gefährdungsgründen im Streitfall nicht ersichtlich und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1384/14
Fundstellen
AO-StB 2015, 204
BFH/NV 2015, 1115