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BFH - Entscheidung vom 14.04.2015

V B 150/14

Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005
UStG VZ 2006
UStG § 15 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1012

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen V B 150/14

DRsp Nr. 2015/9285

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung der Vorsteuer für eine Ersatzlieferung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein nichtsteuerbarer Umtausch ist gegeben, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt.

Wird ein Teilstück einer Warenlieferung, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umtausch und nicht um eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2014 16 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ); eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ).

Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der Kläger in 2005 eine Warenlieferung gegen Entgelt bezogen hat, die mangelhaft war und für die es im Streitjahr 2006 zu einer Ersatzlieferung aus Gründen der Nacherfüllung gekommen ist. Ausgehend hiervon hat das FG dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer für die Ersatzlieferung im Streitjahr erteilten Rechnung versagt.

Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass ein nichtsteuerbarer Umtausch gegeben ist, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt (BFH-Urteil vom 25. November 1965 V 130/63 S, BFHE 84, 445 , BStBl III 1966, 160 ). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig.

Hierdurch kommt es nicht zu dem vom Kläger befürchteten Verstoß gegen den Grundsatz der (Belastungs-)Neutralität, da für einen Leistungsbezug kein Vorsteuerbetrag abgezogen werden dürfe, während die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen steuerpflichtig seien. Denn ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 84, 445 , BStBl III 1966, 160 von einer Ersatzlieferung auszugehen, bleibt der Abnehmer und damit im Streitfall der Kläger aus der für die ursprüngliche Lieferung in 2005 ausgestellten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange und soweit wegen Zahlungsverweigerung kein Fall der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. Ein Vorsteuerabzug aus einer gesonderten Rechnung über die Ersatzlieferung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 106/13
Fundstellen
BFH/NV 2015, 1012