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BFH - Entscheidung vom 17.03.2015

XI B 11/14

Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 851

BFH, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen XI B 11/14

DRsp Nr. 2015/7300

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ermittlung des Grenzbetrages für die Einkünfte eines Kindergeld berechtigten Kindes Umfang des Werbungskostenabzugs für Fahrten eines Auszubildenden zur Ausbildungsbetriebsstätte

1. NV: Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist, auch wenn diese erst nach Einlegung der NBZ ergangen ist. 2. NV: In einem solchen Fall ist die Revision auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zuzulassen, wenn der BFH die betreffende Rechtsfrage nach Ergehen des FG-Urteils so wie das FG beantwortet hat.

Der Ausbildungsbetrieb ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG , wenn ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2013 2 K 1063/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter des im Jahr 1991 geborenen Sohnes Z, der im Jahr 2010 zum Zimmerer ausgebildet wurde. Sie bezog für Z zunächst Kindergeld für Januar bis Dezember 2010 (Streitzeitraum).

Unter dem 16. Mai 2011 hob die frühere Beklagte (Familienkasse X) die Kindergeldfestsetzung betreffend Z für 2010 mit der Begründung auf, dass der für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € überschritten sei. Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, der Grenzbetrag sei unterschritten, weil weitere Werbungskosten des Z einkünftemindernd zu berücksichtigen seien, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2013 auch im zweiten Rechtsgang ab. Es ließ Fahrtkosten des Z zum Ausbildungsbetrieb und zu den Einsatzbaustellen nur mit 0,30 € je Entfernungskilometer zum Werbungskostenabzug zu. Ausgaben des Z für "Arbeitsbücher" in Höhe von 170 € blieben unberücksichtigt, da der entsprechende Beleg keine "differenzierten Angaben" über Autor, Titel oder Einzelpreis enthielt.

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) sowie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) geltend.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

1. Den geltend gemachten Zulassungsgründen ist gemein, dass sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen müssen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406 , Rz 29 zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts; z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125 , unter 3. zum Zulassungsgrund der Divergenz).

a) Soweit die Klägerin insoweit als Rechtsfrage anführt, "ob bei einem nicht universitären dualen Berufs-Ausbildungsverhältnis die Ausbildungsbetriebsstätte nicht als 'regelmäßige Arbeitsstätte' des Auszubildenden, sondern als nicht auf Dauer angelegte, vorübergehende Ausbildungsstätte anzusehen ist und somit die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 [des Einkommensteuergesetzes —EStG—] (Entfernungspauschale) auf die Fahrten des Auszubildenden zum bzw. vom Ausbildungsbetrieb nicht anzuwenden [ist], sondern die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung (Betrieb) in tatsächlicher Höhe bzw. nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind oder nicht", bestehen die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht mehr.

b) Der BFH hat mit Urteil vom 27. Februar 2014 III R 60/13 (BFHE 244, 421 , BStBl II 2015, 27 ; vorgehend Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2013 6 K 1103/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 53 ) entschieden, dass der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung ist, wenn ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Entsprechendes ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 35/13 (BFHE 245, 207 , BStBl II 2014, 1011 ).

c) Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit der jeweiligen Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision; hat das FG die Revision nicht zugelassen und muss der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde befinden, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des BFH maßgebend (z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 2010 X B 85/09, BFH/NV 2010, 1641 , Rz 4, m.w.N.). Danach ist eine Rechtsfrage nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung des BFH erst nach der angefochtenen Entscheidung des FG oder auch erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist (BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158 ; in BFH/NV 2010, 1641 ; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 106; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 115 FGO Rz 21 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 14). Letzteres ist hier der Fall.

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes zuzulassen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2005 1 BvR 2419/03, 1 BvR 2420/03, Wertpapier-Mitteilungen 2005, 2014 zu § 543 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Denn der BFH hat mit Urteilen in BFHE 244, 421 , BStBl II 2015, 27 und in BFHE 245, 207 , BStBl II 2014, 1011 die betreffende Rechtsfrage so beantwortet, wie sie das FG entschieden hat; danach hätte die Revision in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (vgl. hierzu Werth in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 71; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 21c; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 61).

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin in Bezug auf den vom FG versagten Werbungskostenabzug für "Arbeitsbücher" einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan hat oder ob sie diesbezüglich vielmehr eine unzutreffende Tatsachen– und Beweiswürdigung des Einzelfalls rügt, was grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 XI B 89/11, BFH/NV 2013, 778 , Rz 10; vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 , Rz 26).

Auf den insoweit von der Klägerin geltend gemachten Abzug weiterer Werbungskosten in Höhe von 170 € kommt es nicht an. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausgaben würde der maßgebliche Grenzbetrag von 8.004 € nicht unterschritten, nachdem die Einkünfte und Bezüge des Z, wie das FG entschieden hat, im Jahr 2010 8.199,23 € betragen haben.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht des Saarlandes, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1063/12
Fundstellen
BFH/NV 2015, 851