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BFH - Entscheidung vom 14.01.2015

VII B 61/14

Normen:
Art 14 Abs 1 GG
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO
§ 60 EnergieStG
EnergieStG § 60
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 840

BFH, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen VII B 61/14

DRsp Nr. 2015/6455

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Entlastungsantrags nach § 60 EnergieStG wegen Zahlungsausfalls mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Den Fragen, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel im Rahmen der Geltendmachung eines Energiesteuerentlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG zu stellen sind und ob diese Anforderungen auch die Verpflichtung zur Aufgabe von Rechtspositionen umfassen, die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob sich die vom BFH zu Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der ausgefallenen Kaufpreisforderung entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen übertragen lässt. 3. NV: Keine Divergenz, sondern ein Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn das FG die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.

1. Es kann nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens sein, für sämtliche denkbaren Fallkonstellationen Anforderungen zu konkretisieren oder Handlungsempfehlungen auszusprechen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung bei der Realisierung von Forderungsausfällen im Mineralölhandel entsprechen. 2. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur gerichtlichen Geltendmachung von Kaufpreisforderungen oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31. März 2014 4 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 60; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) belieferte eine Firma mit versteuerten Kraftstoffen. Für Lieferungen in der Zeit vom 9. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2009 stellte sie insgesamt 14 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 195.048,31 € aus. Nachdem die Forderungen nicht beglichen wurden, beantragte die Klägerin am 14. August 2009 den Erlass zweier Mahnbescheide. Am 15. September 2009 ergingen Vollstreckungsbescheide, worauf am 6. Oktober 2009 ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt wurde. Darüber hinaus erwirkte die Klägerin am 27. Oktober 2009 die Eintragung einer brieflosen Gesamtgrundschuld in Höhe von 230.000 €. Ihren Entlastungsantrag nach § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) mit der Begründung ab, es bestehe kein unvermeidbarer Zahlungsausfall, weil es die Klägerin unterlassen habe, trotz eingetragener Grundschuld in das unbewegliche Vermögen des Warenempfängers zu vollstrecken.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Rechtsauffassung des HZA. Die Klägerin habe sich nicht mit hinreichendem Nachdruck um die Realisierung der Forderungen bemüht, insbesondere habe sie es unterlassen, durch Betreibung der Zwangsversteigerung die Grundschuld zu verwerten. Nur auf der Grundlage spekulativer Überlegungen habe sie vermutet, dass der dabei zu erzielende Erlös vorrangig gesicherte Forderungen einer Sparkasse in Höhe von 244.750 € nicht überstiegen hätte. Eine Versteigerung des Grundstücks erscheine nicht unzumutbar. Aus Sinn und Zweck der in § 60 Abs. 3 EnergieStG getroffenen Regelung folge nicht, dass zur Erhaltung des Entlastungsanspruchs eine Verwertung von Sicherheiten auch noch nach Auszahlung des Energiesteuerbetrags erfolgen könne.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), zur Fortbildung des Rechts und wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Es stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Frage, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung unter Berücksichtigung des Mineralölhandels zu stellen seien, ob die bisher zur Erwirkung eines Titels ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewandt werden könne und ob diese Anforderungen die Verpflichtung zur Aufgabe eigentumsrechtlich geschützter Positionen umfasse. Die Entscheidung des FG weite die an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu stellenden Maßstäbe in einer grundrechtlich relevanten Dimension auf die Zwangsvollstreckung aus. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung, bei der dem Antragsteller ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden müsse, könne nicht mit dem Erwirken eines Titels gleichgesetzt werden. Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 11. Januar 2011 VII R 11/10 (BFH/NV 2011, 1022 ) liege deshalb vor, weil das FG diese Entscheidung auch auf die Ausgestaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung bei der Zwangsvollstreckung angewandt habe. Grundpfandrechte seien in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) mit einbezogen, weshalb die Forderung des FG nach Verwertung und Aufgabe einer Grundschuld in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingreife. Die Versteigerung des Grundstücks sei auch unzumutbar, weil sie den Pachtzins gepfändet habe, der ihr nach der Tilgung der gegenüber der Sparkasse bestehenden Darlehensschuld zufließe. Völlig außer Acht gelassen habe das FG den in § 60 Abs. 3 EnergieStG vorgesehenen Regelungsmechanismus. Danach komme auch eine spätere Realisierung von Kaufpreisansprüchen in Betracht, die dann zur Rückabwicklung der gewährten Steuerentlastung führe.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es hält die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht für klärungsbedürftig. Darüber hinaus liege die behauptete Divergenz nicht vor. Auch könne der auf § 60 Abs. 3 EnergieStG gestützten Argumentation nicht gefolgt werden.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Den aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die von der Klägerin behauptete Divergenz ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232 , und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527 , m.w.N.).

a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Frage, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel zu stellen sind, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, weil es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Es kann nicht Aufgabe des angestrebten Revisionsverfahrens sein, für sämtliche denkbaren Fallkonstellationen Anforderungen zu konkretisieren oder Handlungsempfehlungen auszusprechen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung bei der Realisierung von Forderungsausfällen im Mineralölhandel entsprechen. Im Übrigen macht die Klägerin im Kern ihres Vorbringens lediglich geltend, das FG habe die von ihr ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung des BFH, die einen Beurteilungsspielraum des Antragstellers unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung durchaus anerkennt (Senatsurteile vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, BFH/NV 2008, 1886 , und vom 8. August 2006 VII R 28/05, BFHE 215, 392 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2007, 45), unzutreffend auf den Streitfall angewandt. Diese Argumentation kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

b) Sofern die Beschwerde die Frage aufwirft, ob die zur Erwirkung eines Titels ergangene Rechtsprechung des BFH auf die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen —nach Vorliegen eines solchen Titels— angewandt werden kann, ist diese Frage in dieser allgemein gehaltenen Form ebenfalls nicht klärungsfähig. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen (z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit: Senatsentscheidungen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475 , 478, ZfZ 2003, 165 , und vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304 ; zur Vereinbarung von Ratenzahlungen: BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661 , und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179 , ZfZ 2000, 307 oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners: BFH-Entscheidungen vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621 , und vom 8. August 2006 VII R 15/06, BFH/NV 2007, 109 ) nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen lässt, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den Handlungen des Antragstellers, die vor dem Erwirken dieses Titels vorgenommen worden sind (z.B. Mahnungen oder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids), keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zukommt. Andererseits können in den Entscheidungen, die zur Erwirkung eines Titels ergangen sind, Grundsätze zum Tragen kommen, die auch bei der Durchführung der sich anschließenden Zwangsvollstreckung zu beachten sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH hat die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 1886 , und vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217 , ZfZ 1999, 305 ). Andererseits hat ein Mineralöllieferant, der bereits ein Versäumnisurteil gegen den Mineralölempfänger erwirkt hat, beim Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs ebenfalls die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu beachten (BFH-Urteil in BFHE 215, 392 , ZfZ 2007, 45 ). Bereits diese Beispiele belegen, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig ist. Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht einmal ansatzweise der Mühe unterzogen, diejenigen zur Erwirkung eines Titels ergangenen Senatsentscheidungen herauszuarbeiten, bei denen eine Übertragung der darin aufgestellten Grundsätze auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung überhaupt in Betracht kommt.

c) Soweit die Beschwerde eine Entscheidung darüber begehrt, ob die an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu stellenden Anforderungen auch die Aufgabe eigentumsrechtlich geschützter Positionen und damit einen Eingriff in den von Art. 14 Abs. 1 GG eröffneten Schutzbereich umfassen, genügen die Darlegungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Denn die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG durch das angefochtene Urteil kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035 , m.w.N.). Wird ein Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen darlegen. Erforderlich ist hierzu eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil (BFH-Beschlüsse vom 26. September 2002 VII B 270/01, BFH/NV 2003, 480 , und vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138 ). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie setzt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Eigentumsgarantie und insbesondere zur Rechtfertigung von Eingriffen in den von Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Schutzbereich nicht hinreichend auseinander. Zudem setzt sie das Verlangen nach Verwertung einer Grundschuld dem ersatzlosen Entzug des Grundpfandrechts und dem Zwang zur Aufgabe einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition gleich. Die von ihr angeführte Entscheidung des BVerfG vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 (BVerfGE 105, 17 ) betrifft den mit der Aufhebung des § 3a des Einkommensteuergesetzes verbundenen Kurs– und Wertverlust von Sozialpfandbriefen, den das BVerfG nicht als eine Verletzung der Eigentumsgarantie eingestuft hat. Mit dieser Entscheidung wird die behauptete Grundrechtsverletzung jedenfalls nicht belegt.

2. Soweit die Klägerin eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1022 moniert, wird die behauptete Divergenz nicht hinreichend dargelegt. Macht der Beschwerdeführer eine Abweichung von Entscheidungen des BFH geltend, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80 , und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479 ). Voneinander abweichende Rechtssätze hat die Klägerin nicht herausgearbeitet und gegenübergestellt. Vielmehr beanstandet sie, dass das FG die Rechtsprechung des BFH auf Fallkonstellationen übertragen hat, die ihrer Ansicht nach nicht von den angeführten BFH-Urteilen erfasst werden. Es liegt jedoch keine Divergenz —sondern ein Rechtsanwendungsfehler— vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet haben sollte (BFH-Entscheidungen vom 6. April 2006 IV B 131/04, BFH/NV 2006, 1476 , und vom 22. Juli 1971 V B 15/71, BFHE 103, 44 , BStBl II 1971, 774 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).

3. Den Ausführungen zur vermeintlichen Unzumutbarkeit der Realisierung der Grundschuld in Anbetracht der gepfändeten Pachteinnahmen, zum Regelungsbereich des § 60 Abs. 3 EnergieStG und zur Prognoseentscheidung ist kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, reicht die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit der vom FG geforderten Verwertungshandlung nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung zu belegen. Mit dem Vorbringen, die Annahme des Erfolgs der Zwangsversteigerung sei allenfalls eine spekulative Überlegung, und die Gefahr einer Bodenkontamination sei vom FG zu Unrecht als irrelevant eingestuft worden, greift die Klägerin lediglich die Einschätzung und materiell-rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts an. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589 , m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.), denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 106/13
Fundstellen
BFH/NV 2015, 840