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BFH - Entscheidung vom 13.05.2015

VII R 63/13

Normen:
Art 1 EGV 615/98
Anh 1 Kap 7 Nr 48.5 EWGRL 628/91
§ 24 Abs 5 TierSchTrV vom 11.06.1999
Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48.5

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen VII R 63/13

DRsp Nr. 2015/13923

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichtbeachtung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere

1. NV: Die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder ist, gelten auch für Tiertransporte mit der Eisenbahn. 2. NV: Wird die nach diesen Bestimmungen maximal zulässige Transportdauer überschritten, ist die beantragte Ausfuhrerstattung zu versagen. Eine Heilung dieses Verstoßes gegen die tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen kommt nicht in Betracht. 3. NV: Der Ausführer kann einen Erstattungsanspruch aus Vertrauensschutzgründen nicht auf das Vorbringen stützen, im Zeitpunkt der Ausfuhr geglaubt zu haben, die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften fänden auf Eisenbahntransporte keine Anwendung.

Auch nach der Viamex-Agrar-Entscheidung des EuGH (EuGH - C 485/09 - 30.06.2011) bleibt es dabei, dass die Verletzung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere (vorliegend: Überschreitung der maximalen Zeit für Eisenbahntransporte) der Gewährung einer Ausfuhrerstattung entgegensteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013 4 K 109/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48 .5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Oktober 2000 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ägypten an. Die Tiere waren Teil einer Gesamtsendung, die mit der Bahn von A nach B (Kroatien) transportiert und anschließend verschifft wurde. Die Tiere wurden am 12. Oktober 2000 von 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr verladen. Gegen 20:10 Uhr fuhr die Bahn in A ab. Nach einem Zwischenaufenthalt, an dem die Tiere getränkt und versorgt wurden, erreichte der Transport am 14. Oktober 2000 gegen 5:30 Uhr B. Dort wurden die Tiere am 15. Oktober 2000 auf das Schiff verladen.

Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Ausfuhrerstattung lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt

—HZA—) mit der Begründung ab, die Tierschutzbestimmungen seien während des Transports nicht eingehalten worden. Aus dem Transportplan ergebe sich, dass mit dem Bahntransport die maximale Transportzeit überschritten worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Im anschließenden Klageverfahren legte das Finanzgericht (FG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor, die der EuGH mit Urteil Viamex Agrar Handel vom 30. Juni 2011 C–485/09 (EU:C:2011:440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2011, 243) wie folgt beantwortete:

"1. Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist u. a. auf Eisenbahntransporte anwendbar.

2. Für den Fall, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung nicht zum Verenden der transportierten Tiere geführt hat, sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Gerichte bei der Ausübung ihrer Kontrolle verpflichtet, Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, indem sie die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Tiere ablehnen, bei denen die ihr Wohlbefinden betreffenden Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten worden sind."

Das FG wies daraufhin die Klage ab. Die Zahlung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder setze nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 82/19) die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG ) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABlEG Nr. L 340/17) i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABlEG Nr. L 148/52) voraus. Im Streitfall habe der Transport der Tiere gegen die RL 91/628/EWG verstoßen, weil die maximale Transportdauer von 28 Stunden überschritten worden sei. Bei Berücksichtigung der zum Transport zählenden Zeiten des Be- und Entladens ergebe sich im Streitfall eine Gesamttransportdauer von 40 Stunden und 30 Minuten. Auf einen durch eine fehlerhafte Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht begründeten Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Verstoß gegen die RL 91/628/EWG werde nicht bestritten, allerdings sei der Verstoß als geheilt anzusehen. Jedenfalls sei ihr aus Gründen des Vertrauensschutzes Ausfuhrerstattung zu gewähren. Mit der fehlerhaften Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht durch die Tierschutztransportverordnung —TierSchTrV— (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999, BGBl I 1999, 1337 ), nach deren damaligem § 24 Abs. 5 die Vorschriften über (u.a.) die Transportdauer nicht auf Schienentransporte anzuwenden gewesen seien, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Es sei einem Wirtschaftsteilnehmer nicht zumutbar, sämtliche nationalen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu untersuchen. Im Übrigen könne man die unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften der RL 91/628/EWG nicht als klare oder eindeutige Regelungen bezeichnen. Sie seien mehrfach Gegenstand von an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchen gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den ablehnenden Bescheid vom 9. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2006 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO ).

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, setzt (der auf den Streitfall anzuwendende) Art. 1 VO Nr. 615/98 für die Zahlung der Ausfuhrerstattung (u.a.) die Einhaltung der RL 91/628/EWG voraus. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch die Vorschrift der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer nicht eingehalten, die nach dem EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel (EU:C:2011:440, ZfZ 2011, 243 ) auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind.

Die Revision stellt dies nicht in Abrede, hält aber einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung für gegeben, weil die Überschreitung der maximalen Transportdauer als geheilt anzusehen, jedenfalls aber Ausfuhrerstattung aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren sei, denn die Klägerin habe seinerzeit annehmen dürfen, die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG fänden bei Eisenbahntransporten keine Anwendung. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Soweit das FG in Umsetzung der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH Viamex Agrar Handel (EU:C:2011:440, ZfZ 2011, 243 ) ausgeführt hat,

die Vorschrift der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer betreffe das Wohlbefinden der Tiere während der Beförderung, 
die Nichtbeachtung dieser Vorschrift habe im Streitfall sämtliche Tiere des Transports betroffen, 
dieser Verstoß sei nicht geheilt worden und 
eine vollständige Versagung der Ausfuhrerstattung sei daher nicht unverhältnismäßig, 
ist dem nichts hinzuzufügen. 

Der Ansicht der Revision, auch bei einem Überschreiten der maximalen Transportdauer sei eine Heilung des Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG möglich, wenn nachgewiesen sei, dass dadurch keine Gefährdungslage, also keine Situation geschaffen worden sei, die das Wohlbefinden der Tiere hätte beeinträchtigen können, ist nicht zu folgen. Auf die Ausführungen des FG wird insoweit verwiesen. Im Übrigen lässt die Revision jegliche Ausführungen vermissen, weshalb im konkreten Fall eine Gefährdung des Wohlbefindens der Tiere ausgeschlossen werden kann, obwohl die maximal zulässige Zeit der Beförderung um mehr als 12 Stunden überschritten wurde. Ihre Behauptung, Bahntransporte seien für das Wohlbefinden der Tiere im Allgemeinen schonender als LKW-Transporte, hat keinen Bezug zu der konkreten, mehr als 40-stündigen Beförderung lebender Tiere im Streitfall und lässt sich außerdem nicht mit der RL 91/628/EWG vereinbaren, deren Vorschrift über die maximal zulässige Transportdauer sowohl für LKW-Transporte als auch für Bahntransporte gilt.

2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH-Urteil Agroferm vom 20. Juni 2013 C–568/11, EU:C:2013:407, ZfZ 2013, 249 , Rz 52, m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208 ).

Bei Art. 1 VO Nr. 615/98 handelt es sich um eine klare unionsrechtliche Bestimmung, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung für ausgeführte lebende Rinder verlangt, dass während des Transports der Tiere die tierschutzrechtlichen Vorschriften der RL 91/628/EWG eingehalten worden sind. Es kommt daher eindeutig nicht auf die Einhaltung nationaler Transportvorschriften an. Dass der nationale Verordnungsgeber —wie die Revision geltend macht— mit § 24 Abs. 5 TierSchTrV die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hat, ist somit für den Streitfall ohne Belang.

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG insgesamt unklar gewesen seien und mehrfach zu Vorabentscheidungsersuchen Anlass gegeben hätten. Eine —nachdem die Auslegung der maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften geklärt ist— unionsrechtswidrige Behandlung zu seinen Gunsten kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht verlangen, was erst recht dann gelten muss, wenn die Ausfuhrerstattung —wie im Streitfall— noch gar nicht gewährt worden ist, sondern erst darüber zu entscheiden ist, ob der Ausführer seinen Erstattungsanspruch nachgewiesen hat (Senatsurteil vom 24. August 2010 VII R 47/09, BFHE 231, 437 , ZfZ 2010, 334 ).

Die seitens der Revision vertretene Rechtsansicht liefe darauf hinaus, einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gleichwohl für begründet zu halten, weil der Ausführer seinerzeit glaubte, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu erfüllen. Dieses Ergebnis lässt sich mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht begründen. Wer eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Subvention in Anspruch zu nehmen gedenkt und entsprechende Dispositionen trifft, trägt das Risiko, dass die maßgebenden Vorschriften durch die zuständigen Gerichte anders als zuvor von ihm vermutet ausgelegt werden und er die beantragte Subvention nicht erhält.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 109/11