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BFH - Entscheidung vom 13.05.2015

VII R 6/14

Normen:
Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48.5

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen VII R 6/14

DRsp Nr. 2015/13921

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichtbeachtung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere

Auch nach der Viamex-Agrar-Entscheidung des EuGH (EuGH - C 485/09 - 30.06.2011) bleibt es dabei, dass die Verletzung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere (vorliegend: Überschreitung der maximalen Zeit für Eisenbahntransporte) der Gewährung einer Ausfuhrerstattung entgegensteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013 4 K 110/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48 .5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Jahr 2000 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ägypten an. Nach einem Vortransport unbekannter Dauer wurden die Tiere am 27. September 2000 in A auf die Bahn verladen. Beginn und Ende der Verladung sind ebenfalls nicht bekannt. Der Bahntransport führte über C, wo er am 28. September 2000 gegen 23:00 Uhr ankam und für eine Versorgungspause von etwa 1 1/2 Stunden unterbrochen wurde. Am 29. September 2000 erreichte der Transport gegen 11:30 Uhr B (Kroatien). Wann die Tiere zum Weitertransport nach Ägypten auf das Schiff verladen wurden, ist nicht bekannt.

Den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Ausfuhrerstattung lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt —HZA—) mit der Begründung ab, der Bahntransport habe mit einer Gesamttransportzeit von 39 Stunden und 20 Minuten die nach der tierschutzrechtlichen Richtlinie maximal zulässige Transportzeit von 28 Stunden überschritten. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Zahlung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder setze nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 82/19) die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG ) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABlEG Nr. L 340/17) i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABlEG Nr. L 148/52) voraus. Da die Klägerin jedoch keinen vollständig ausgefüllten Transportplan vorgelegt habe, könne die Einhaltung der zulässigen Transportdauer sowie der vorgeschriebenen Ruhezeiten gemäß Kapitel VII des Anhangs der RL 91/628/EWG nicht im Einzelnen geprüft werden. Trotz im Streitfall nicht aufklärbarer Dauer bestimmter Transport- und Verladezeiten lasse sich aber jedenfalls feststellen, dass die maximal zulässige Transportdauer von 28 Stunden um wenigstens 10 Stunden überschritten worden sei. Auch auf einen durch eine fehlerhafte Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht begründeten Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin nicht gegen die vom FG vertretene Ansicht, der Bahntransport des Streitfalls habe gegen die Bestimmungen der RL 91/628/EWG verstoßen. Sie macht vielmehr geltend, sie habe seinerzeit darauf vertrauen dürfen, dass bei Transporten mit der Bahn die tierschutzrechtlichen Vorschriften über das Be- und Entladen, die zulässige Transportdauer sowie die Ruhezeiten keine Anwendung fänden. Ungeachtet dieser Vorschriften über Tiertransporte sei ihr daher aus Gründen des Vertrauensschutzes Ausfuhrerstattung zu gewähren. Mit der fehlerhaften Umsetzung der RL 91/628/EWG in nationales Recht durch die Tierschutztransportverordnung —TierSchTrV— (i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999, BGBl I 1999, 1337), nach deren damaligem § 24 Abs. 5 die Vorschriften über die Transportdauer, das Entladen sowie über die Ruhezeiten nicht auf Schienentransporte anzuwenden gewesen seien, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Es sei einem Wirtschaftsteilnehmer nicht zumutbar, sämtliche nationalen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht zu untersuchen. Im Übrigen könne man die unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften der RL 91/628/EWG nicht als klare oder eindeutige Regelungen bezeichnen. Sie seien mehrfach Gegenstand von an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichteten Vorabentscheidungsersuchen gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den ablehnenden Bescheid vom 9. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2006 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO ).

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, setzt (der auf den Streitfall anzuwendende) Art. 1 VO Nr. 615/98 für die Zahlung der Ausfuhrerstattung (u.a.) die Einhaltung der RL 91/628/EWG voraus. Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin jedoch mangels eines vorgelegten Transportplans nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, während des Transports der Tiere die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer und die Ruhezeiten eingehalten zu haben, die nach dem EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel vom 30. Juni 2011 C–485/09 (EU:C:2011:440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2011, 243) auch auf Eisenbahntransporte anzuwenden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die maximal zulässige Transportdauer überschritten wurde.

Die Revision stellt dies nicht in Abrede, hält aber einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung aus Vertrauensschutzgründen für gegeben, weil die Klägerin seinerzeit habe annehmen dürfen, die genannten tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG fänden bei Eisenbahntransporten keine Anwendung. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH-Urteil Agroferm vom 20. Juni 2013 C–568/11, EU:C:2013:407, ZfZ 2013, 249, Rz 52, m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208).

Bei Art. 1 VO Nr. 615/98 handelt es sich um eine klare unionsrechtliche Bestimmung, die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung für ausgeführte lebende Rinder verlangt, dass während des Transports der Tiere die tierschutzrechtlichen Vorschriften der RL 91/628/EWG eingehalten worden sind. Es kommt daher eindeutig nicht auf die Einhaltung nationaler Transportvorschriften an. Dass der nationale Verordnungsgeber —wie die Revision geltend macht— mit § 24 Abs. 5 TierSchTrV die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt hat, ist somit für den Streitfall ohne Belang.

Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften der RL 91/628/EWG insgesamt unklar gewesen seien und mehrfach zu Vorabentscheidungsersuchen Anlass gegeben hätten. Eine —nachdem die Auslegung der maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften geklärt ist— unionsrechtswidrige Behandlung zu seinen Gunsten kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht verlangen, was erst recht dann gelten muss, wenn die Ausfuhrerstattung —wie im Streitfall— noch gar nicht gewährt worden ist, sondern erst darüber zu entscheiden ist, ob der Ausführer seinen Erstattungsanspruch nachgewiesen hat (Senatsurteil vom 24. August 2010 VII R 47/09, BFHE 231, 437, ZfZ 2010, 334).

Die seitens der Revision vertretene Rechtsansicht liefe darauf hinaus, einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gleichwohl für begründet zu halten, weil der Ausführer seinerzeit glaubte, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu erfüllen. Dieses Ergebnis lässt sich mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht begründen. Wer eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Subvention in Anspruch zu nehmen gedenkt und entsprechende Dispositionen trifft, trägt das Risiko, dass die maßgebenden Vorschriften durch die zuständigen Gerichte anders als zuvor von ihm vermutet ausgelegt werden und er die beantragte Subvention nicht erhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 110/11