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BFH - Entscheidung vom 30.09.2015

V B 135/14

Normen:
Art 19 Abs 4 GG
§ 1 Abs 3 EStG 2009
§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009
§ 44 FGO
§ 46 Abs 1 S 1 FGO
§ 46 Abs 1 S 2 FGO
§ 46 Abs 1 S 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 116 Abs 6 FGO
§ 143 Abs 2 FGO
EStG VZ 2012

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 51

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen V B 135/14

DRsp Nr. 2015/19392

Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Ermessensentscheidung, Kindergeld: Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG

1. NV: Die Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt auch bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in Betracht. 2. NV: Das FG hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob es das Verfahren mit Fristsetzung aussetzt oder die Untätigkeitsklage durch Prozessurteil abweist. Wegen der in § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und der damit einhergehenden Unsicherheit, ob die Untätigkeitsklage möglicherweise verfrüht erhoben worden ist, wird eine Aussetzung des Verfahrens regelmäßig geboten sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. September 2014 6 K 346/14 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

Art 19 Abs 4 GG ; § 1 Abs 3 EStG 2009; § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009; § 44 FGO ; § 46 Abs 1 S 1 FGO ; § 46 Abs 1 S 2 FGO ; § 46 Abs 1 S 3 FGO ; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO ; § 116 Abs 6 FGO ; § 143 Abs 2 FGO ; EStG VZ 2012;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist polnische Staatsangehörige, die im Streitzeitraum (April bis August 2012) —ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben— eine Arbeitnehmertätigkeit im Inland ausübte. Für diesen Zeitraum beantragte sie die Festsetzung von Kindergeld für ihre vier in Polen lebenden Kinder.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 16. November 2012 ab. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) bestehe nicht, weil weder eine Antragstellung noch eine Behandlung als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG feststellbar seien.

Nachdem die Familienkasse über den dagegen gerichteten Einspruch vom 6. Dezember 2012 nicht entschieden hat, erhob die Klägerin am 10. März 2014 Klage mit dem Ziel, die Familienkasse zur Festsetzung des beantragten Kindergelds für den Streitzeitraum zu verpflichten.

Mit Urteil vom 29. September 2014 wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vorlägen. Die Familienkasse habe über den Anspruch auf Kindergeld wegen weiterer Sachaufklärung sachlich noch nicht entscheiden können. Aus dem —erst im Klageverfahren an das FG und die Familienkasse übergebenen— Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 9. April 2013 sei nicht erkennbar, ob die Klägerin beim zuständigen Finanzamt (FA) einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt und es diesem entsprochen habe. Diesem Bescheid könnte auch eine Veranlagung —möglicherweise abweichend von einem eventuellen Antrag— als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG zu Grunde liegen. Nachdem die Klägerin hierzu keine weiteren Angaben gemacht habe, sei eine weitere Sachaufklärung durch die Familienkasse notwendig. Darüber hinaus handle es sich um einen —besondere Schwierigkeiten aufweisenden— Sachverhalt mit Auslandsbezug, der "eine gewisse Einarbeitungszeit" rechtfertige.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie einen Verfahrensmangel rügt.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

Indem das FG die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens ermessensfehlerhaft verneint hat, hat es die Grundordnung des Verfahrens verletzt.

1. Die Ermessenserwägungen des FG genügen nicht, um —anstelle das Klageverfahren auszusetzen— über die vermeintlich verfrüht erhobene (Untätigkeits-)Klage durch Prozessurteil zu entscheiden. Hierin liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433 , BStBl II 2006, 430 , Rz 16).

a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine (Verpflichtungs-)Klage —abweichend von § 44 FGO— ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (Untätigkeitsklage). Die Klage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FGO ). Nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kann das Verfahren bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist, die verlängert werden kann, ausgesetzt werden.

b) Die Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt nicht nur bei einer zulässigen Untätigkeitsklage, die die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO erfüllt, sondern auch bei einer unzulässigen (z.B. verfrüht erhobenen) Untätigkeitsklage in Betracht. Denn auch diese kann —während der Aussetzung des Verfahrens— in die Zulässigkeit hineinwachsen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 433 , BStBl II 2006, 430 , unter 3. und 4., m.w.N.).

aa) Indes besteht keine Aussetzungspflicht. Vielmehr hat das FG im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob es das Verfahren mit (ggf. wiederholt verlängerbarer) Fristsetzung aussetzt oder eine —verfrüht erhobene— Untätigkeitsklage abweist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 433 , BStBl II 2006, 430 , unter 3. und 4., m.w.N.). Bei seinen Ermessensüberlegungen hat das FG aber zu beachten, dass ein Kläger grundsätzlich nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, ob die erhobene Untätigkeitsklage (möglicherweise) verfrüht erhoben worden ist und zu welchem Zeitpunkt sie gegebenenfalls in die Zulässigkeit hineinwächst. Eine zulässige Klageerhebung wird insoweit durch die tatbestandliche Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (u.a. "in angemessener Frist", "zureichender Grund") beeinträchtigt. Unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ) wird deshalb eine Aussetzung des Klageverfahrens als Korrektiv hierzu regelmäßig geboten sein. Abgesehen von prozessökonomischen Gründen wird dem Grundrecht auf wirkungsvollen, insbesondere zeitnahen Rechtsschutz überdies eher entsprochen, wenn eine Klage nicht als unzulässig abgewiesen und der Kläger auf eine erneute Klageerhebung verwiesen wird (BFH-Beschluss in BFHE 211, 433 , BStBl II 2006, 430 , unter 4., m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die dargelegten Ermessenserwägungen des FG keine Entscheidung durch Prozessurteil gegenüber der Aussetzung des Verfahrens.

(1) Leitende Erwägung des FG das Verfahren nicht auszusetzen, sondern die Klage —kostenpflichtig— durch Prozessurteil abzuweisen, sei der Verursachungsbeitrag der Klägerin für die Verzögerung des Verfahrens. Insbesondere sei sie ihren Mitwirkungspflichten —im Zusammenhang mit der Behauptung einer Antragstellung nach § 1 Abs. 3 EStG und mit einer möglichen Konkurrenzsituation mit polnischen Familienleistungen— nicht nachgekommen. Insofern sei es sachgerecht, der Familienkasse —außerhalb eines Klageverfahrens— Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Ermittlungen (Anfrage beim FA zur Antragstellung nach § 1 Abs. 3 EStG und bei der zuständigen polnischen Behörde wegen etwaiger kinderbezogener Leistungen) durchzuführen.

(2) Diese durch das FG dargelegten Ermessenserwägungen sind im Streitfall nicht verhältnismäßig. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das FG die Sache im Erörterungstermin vom 22. September 2014 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert hat und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte, zu keiner weiteren Mitwirkung verpflichtet zu sein.

Das FG hätte bei seiner Ermessensüberlegung nämlich den Umstand berücksichtigen müssen, dass die Familienkasse die Klägerin erstmals —während des Klageverfahrens— mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf ihre —möglicherweise bestehenden— Mitwirkungspflichten wegen des Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG und der möglichen Konkurrenzsituation zu polnischen Familienleistungen konkret hingewiesen hatte. Nachdem die Familienkasse —mit Kenntnis des FG während des Klageverfahrens— mit diesbezüglichen Ermittlungen bei den zuständigen Behörden begonnen hat, ist eine Entscheidung durch Prozessurteil —anstelle der Verfahrensaussetzung— nicht (mehr) erforderlich. Zwar könnte eine (vermeintlich) fehlende Mitwirkung der Klägerin die —wie vom FG angenommen— Verzögerung der Bearbeitung verursacht haben; nachdem die Familienkasse die Tatsachen —bei deren Aufklärung die Klägerin nicht mitgewirkt haben soll— durch eigene Ermittlungen überlagert, ist aber nicht mehr nachvollziehbar, warum eine kostenpflichtige Entscheidung gegenüber der Aussetzung des Verfahrens sachgerechter sein soll. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass eine gleichgerichtete Mitwirkung der Klägerin zu einem früheren Abschluss des (Einspruchs- oder Klage–)Verfahrens führen könnte, insbesondere sind solche Mitwirkungen nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Soweit die fehlende Mitwirkung zu einer Verzögerung des Verfahrens beigetragen haben sollte, hatte diese aber im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung keine Auswirkungen mehr, da die Familienkasse mit entsprechenden Ermittlungen bereits begonnen hatte.

Zudem stützt das FG seine Ermessenserwägung fehlerhaft auf die Behauptung, die Klägerin habe das Verfahren verzögert, ohne zu berücksichtigen, dass die Familienkasse erstmals im Klageverfahren —mit Schreiben vom 8. Mai 2014— die Mitwirkung der Klägerin konkretisiert hat. Auch legt das FG nicht dar, warum es sachgerecht sein soll, etwaige Erkenntnisse aus den Anfragen bei den Behörden, unabhängig von einem bereits laufenden Klageverfahren zu prüfen. Die Überprüfungsmöglichkeit durch die Familienkasse wird ebenso erreicht, wenn das Verfahren ausgesetzt wird.

2. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

a) Der Senat braucht indes nicht darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrensmangel möglicherweise auch deshalb vorliegt, weil das FG über die Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2014 VIII B 133/13, BFH/NV 2015, 45 , Rz 7, m.w.N.).

b) Auch hat der Senat nicht darüber entschieden, ob die Klage verfrüht erhoben worden ist und die vom FG vorgenommene Güterabwägung eine Verlängerung der sechsmonatigen Regelbearbeitungsfrist rechtfertigen könnte (vgl. zur Güterabwägung, z.B. BFH-Urteile vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017 , unter II.1.a und b, m.w.N.; vom 7. Oktober 2010 V R 43/08, BFH/NV 2011, 989 , Rz 20, und vom 6. Oktober 2005 V B 140/05, BFH/NV 2006, 473 , unter II.1.a, Rz 23). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die —erstmalige— Aufforderung der Familienkasse vom 8. Mai 2014, eine Bescheinigung des FA einzureichen, "die die Entscheidung zur steuerlichen Behandlung [der Klägerin] nach § 1 Abs. 1 oder 3 EStG enthält und die eine Aussage zur Grundlage für diese Entscheidung beinhaltet" im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unbeachtlich ist. Die Mitteilung zureichender Gründe, warum in angemessener Frist sachlich nicht über den Einspruch entschieden werden kann, muss vor Klageerhebung erfolgen (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2017 , II.1.b bb).

c) Zusätzlich weist der Senat —ohne Bindungswirkung— darauf hin, dass das FG zu Recht davon ausgeht, dass eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG —anders als die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EStG— von der bindenden einkommensteuerrechtlichen Behandlung abhängig ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239 , BStBl II 2012, 897 , Leitsatz, Rz 13). Lässt sich dem Einkommensteuerbescheid indes nicht entnehmen, ob die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig aufgrund eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1 Abs. 1 EStG ) oder aufgrund eines Antrags (§ 1 Abs. 3 EStG ) erfolgt, ist dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln, wobei außerhalb des Bescheids liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei Auslegungszweifeln ist Rückgriff auf die —der Einkommensteuerveranlagung— begleitenden Unterlagen zu nehmen, ggf. sind die Einkommensteuerakten beizuziehen (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228 , BStBl II 2014, 843 , Rz 48 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO .

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 346/14
Fundstellen
BFH/NV 2016, 51