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BFH - Entscheidung vom 03.02.2015

V B 101/14

Normen:
§ 96 Abs 2 FGO
§ 119 Nr 3 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Art 103 Abs 1 GG
§ 116 Abs 6 FGO
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 696

BFH, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen V B 101/14

DRsp Nr. 2015/4261

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten und bereits ein Schriftsatz in laufender Frist eingegangen ist.

Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht eine Äußerungsfrist gesetzt hat und mit der Entscheidung nicht bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zuwartet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juni 2014 12 K 1619/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6 , § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes , § 96 Abs. 2 FGO ).

1. Der Kläger hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3 , 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Ausdrückliche Ausführungen dazu, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können, waren nicht erforderlich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Kläger eingeräumte Frist zur weiteren Stellungnahme bis zum 30. Juli 2014 nicht auf bestimmte Streitpunkte beschränkt war. In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39 , BStBl II 2001, 802 ; BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940 ; vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108 , und vom 15. Mai 2009 III B 99/08, nicht veröffentlicht).

2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist verletzt.

Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 1 BvR 1646/02, juris, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376 ) oder innerhalb der Frist ein Schriftsatz eingegangen ist, die Frist aber noch nicht abgelaufen ist.

Hieran fehlt es im Streitfall: Das FG hat die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht beachtet und trotz der dem Kläger eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Juli 2014 ein Urteil vom 5. Juni 2014 erlassen, das dem Kläger bereits am 17. Juli 2014 zuging.

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1619/12
Fundstellen
BFH/NV 2015, 696