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BFH - Entscheidung vom 09.06.2015

X R 38/14

Normen:
§ 10a Abs 1 S 1 EStG 2002
§ 79 S 1 EStG 2002
§ 79 S 2 EStG 2002
§ 90 EStG 2002
§ 91 EStG 2002
§ 110 AO
EStG VZ 2005
EStG VZ 2006
EStG VZ 2007
AO § 110
EStG § 10a Abs. 1
EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2
EStG § 10a Abs. 1a
EStG § 79 Abs. 1
EStG § 79 S. 1
EStG § 81a S. 1 Nr. 1
EStG § 90 Abs. 4
EStG § 91
EStG § 91 Abs. 1

Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2014/12/19
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2015/08/20

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X R 38/14

DRsp Nr. 2015/97246

Rückforderung von Beamten gewährten Altersvorsorgezulagen wegen Nichtvorliegens der Zustimmung zur Datenübermittlung durch die Besoldungsstelle

1. NV: Beamte und die übrigen in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 EStG genannten Personen haben nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der in § 81a EStG genannten zuständigen Stelle schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen. 2. NV: Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.

1. Die Beamten gewährten Altersvorsorgezulagen sind zurück zu fordern, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres in die Datenübermittlung durch die zuständige Besoldungsstelle eingewilligt hat. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erteilung der Einwilligung kommt nicht in Betracht, da höhere Gewalt nicht vorliegt und deutlich auf das befristete Zustimmungserfordernis hingewiesen wird.

Normenkette:

AO § 110 ; EStG § 10a Abs. 1 ; EStG § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; EStG § 10a Abs. 1a ; EStG § 79 Abs. 1 ; EStG § 79 S. 1 ; EStG § 81a S. 1 Nr. 1 ; EStG § 90 Abs. 4 ; EStG § 91 ; EStG § 91 Abs. 1 ;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 09.06.2015, Zurückverweisung.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 14088/12
Fundstellen
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2014/12/19
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2015/08/20