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BFH - Entscheidung vom 05.02.2015

III R 29/14

Normen:
§ 62ff EStG 2002
Art 14 Nr 1 Buchst a EWGV 1408/71
§ 62 EStG 2002
EStG VZ 2007
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1

BFH, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen III R 29/14

DRsp Nr. 2015/10465

Kindergeldberechtigung eines polnischen Arbeitnehmers

NV: Die Anwendung der §§ 62ff. EStG wird für einen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften des den Arbeitnehmer entsendenden EU-Mitgliedstaats für anwendbar erklärt werden.

Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62f EStG kann auch im Falle einer durch Art. 14 Nr. 1 lit. a VO Nr. 1408/71 begründeten Anwendbarkeit ausländischen Rechts entstehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2009 10 K 1293/08 Kg insoweit aufgehoben, als es den Kindergeldanspruch für den Zeitraum April 2007 bis Juni 2007 betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebte im Streitzeitraum (April 2007 bis Juni 2007) mit seiner Ehefrau und seinen drei in diesem Zeitraum noch minderjährigen Kindern in Polen.

Der Kläger war bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Polen nichtselbständig beschäftigt. Ausweislich einer von diesem Unternehmen erstellten Bescheinigung war er u.a. vom 6. April 2007 bis 1. Juni 2007 in Deutschland beschäftigt. Laut der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung bestand in diesem Zeitraum wegen einer in Polen bestehenden Sozialversicherungspflicht kein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm u.a. für den Streitzeitraum Kindergeld für seine drei Kinder zu gewähren, mit Bescheid vom 6. Februar 2008 und Einspruchsentscheidung vom 13. März 2008 ab. Zur Begründung verwies die Familienkasse im Wesentlichen darauf, dass der Kläger in Polen sozialversichert gewesen sei und deshalb deutsche Kindergeldvorschriften keine Anwendung fänden.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (VO Nr. 1408/71) in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterfalle.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, das angefochtene FG-Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 6. Februar 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. März 2008 insoweit aufzuheben, als sie den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für seine drei Kinder für den Zeitraum April 2007 bis Juni 2007 in Höhe von insgesamt 1.386 € festzusetzen.

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes , Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Bundesagentur für Arbeit – … – eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105 , Rz 5). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

III. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) insoweit zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, als das FG über den Anspruch auf Kindergeld für die drei Kinder des Klägers für den Zeitraum April 2007 bis Juni 2007 entschieden hat.

1. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass ein Kindergeldanspruch des Klägers in jedem Fall deshalb ausgeschlossen sei, weil nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 ausschließlich polnisches Recht zur Anwendung komme.

Wie der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Bosmann, C–352/06, EU:C:2008:290, sowie Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, C–611/10 und C–612/10, EU:C:2012:339) entschieden hat, entfalten die Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 keine Sperrwirkung gegenüber der Anwendung des nationalen Rechts (s. im Einzelnen z.B. Senatsurteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511 , BStBl II 2013, 1040 , Rz 12 ff.; vom 14. November 2013 III R 12/11, BFH/NV 2014, 506 , Rz 12 ff., und vom 13. November 2014 III R 18/14, BFH/NV 2015, 331 , Rz 13). Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 f. des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) kann daher —entgegen der Auffassung des FG— auch im Falle einer durch Art. 14 Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 begründeten Anwendbarkeit polnischen Rechts entstehen.

2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat —aus seiner Sicht zu Recht— keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 f. EStG erfüllt hat.

a) Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1) oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (Nr. 2 Buchst. b).

Hinsichtlich der insoweit im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Feststellungen wird insbesondere auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 24. Mai 2012 III R 14/10 (BFHE 237, 239 , BStBl II 2012, 897 , Rz 10 ff.), in BFHE 241, 511 , BStBl II 2013, 1040 , Rz 21 ff.) und vom 18. Dezember 2013 III R 44/12 (BFHE 244, 344 , BStBl II 2015, 143 , Rz 8 zum Fall eines Zweitwohnsitzes) verwiesen.

b) Sollte sich danach ergeben, dass der Kläger im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 f. EStG erfüllt hat, wäre zu prüfen, wie das Konkurrenzverhältnis zu etwaigen dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen in Polen aufzulösen ist.

aa) Insoweit verweist der Senat darauf, dass das Konkurrenz-verhältnis nach nationalem Recht zu lösen ist, wenn Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 241, 511 , BStBl II 2013, 1040 , Rz 28).

bb) Im Falle der Anwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wäre das FG im Grundsatz verpflichtet, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach ausländischem Recht besteht (s. im Einzelnen Senatsurteile vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34 , BStBl II 2014, 711 , Rz 17 ff., und vom 13. Juni 2013 III R 10/11, BFHE 241, 562 , BStBl II 2014, 706 , Rz 20 ff.).

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1293/08