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BFH - Entscheidung vom 23.06.2015

I E 4/15

Normen:
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 1999
§ 1 Abs 5 GKG
§ 3 Abs 2 GKG
§ 52 Abs 1 GKG
§ 52 Abs 3 GKG
§ 66 Abs 6 GKG
GKG § 3 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1440

BFH, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen I E 4/15

DRsp Nr. 2015/15576

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Höhe des festzustellenden Verlustes

NV: Bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen. Letzteres gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (hier: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) falle beim Kläger keine Gewerbesteuer an.

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste ist mit 10% des streitigen Verlustes anzusetzen, wenn sich andere konkrete steuerliche Auswirkungen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lassen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 11. März 2015 ( I B 8/15) das Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2015 eingestellt, nachdem die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) ihre Beschwerde zurückgenommen hatte. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die Erinnerungsführerin bezogen auf den 31. Dezember 2001 (Feststellungsstichtag) beantragt, den verbleibenden vortragsfähigen Verlust zur Körperschaftsteuer um 6.835.552 DM sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust um 6.732.474 DM zu erhöhen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 19. März 2015 (KostL …/15) die Gerichtskosten —ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10 v.H. der vorgenannten Beträge (= 693.721 €)— mit 4.256 € angesetzt.

Mit der hiergegen erhobenen Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, dass die Streitwertberechnung bezüglich des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags zu hoch und damit rechtsfehlerhaft sei, weil sie ein Wohnungsbauunternehmen betreibe und deshalb aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG 1999) ihr gegenüber niemals Gewerbesteuer festgesetzt werde.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

a) Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447 ). Die angegriffene Kostenrechnung weist insoweit keinen Rechtsfehler auf.

b) Die angesetzte (einfache) Gebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu 3 Abs. 2 GKG ). Ihr ist —auch im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision— grundsätzlich der Streitwert des Klageverfahrens zugrunde zu legen (§ 47 GKG ; vgl. Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., Vor § 135 Rz 110 "Nichtzulassungsbeschwerde", m.w.N.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass ein Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste nicht i.S. des § 52 Abs. 3 GKG auf eine Geldleistung gerichtet und deshalb der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen (Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 110 "Gesonderte Feststellung"). Nach diesen Grundsätzen einer typisierenden Schätzung ist —unabhängig vom jeweils einschlägigen Hebesatz— auch für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug selbst dann zu verfahren, wenn der Träger des Verlustabzugs seinen Gewerbebetrieb eingestellt hat und der Abschluss des Liquidationsverfahrens aber noch aussteht (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449 , m.w.N.). Nichts anderes kann demgemäß für die vorliegend angegriffene Kostenrechnung gelten. Der Einwand der Erinnerungsführerin, für sie falle aufgrund der erweiterten Kürzung ihres Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) keine Gewerbesteuer an, kann bereits deshalb keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil sich der gewerbesteuerrechtliche Status der Klägerin im Zeitverlauf ändern und deshalb eine zukünftige Nutzung ihrer gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2015, 1440