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BFH - Entscheidung vom 15.06.2015

VII E 18/14

Normen:
§ 47 Abs 1 GKG
§ 47 Abs 3 GKG
§ 52 Abs 1 GKG
§ 52 Abs 3 GKG
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52

Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1417

BFH, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen VII E 18/14

DRsp Nr. 2015/13919

Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision

NV: Bei der Klage eines Haftungsschuldners nur gegen das Leistungsgebot, bei der sich der Kläger auf Verjährung beruft oder sonst das Ziel verfolgt, von seiner Zahlungsverpflichtung endgültig frei zu werden, ist als Streitwert grundsätzlich der volle im Leistungsgebot angeforderte Betrag anzusetzen.

Der Gegenstandswert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Liegt dieses Interesse darin, einen Steuerbetrag endgültig nicht mehr zahlen zu müssen, so entspricht der Gegenstandswert diesem Betrag.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 ; GKG § 47 Abs. 3 ; GKG § 52 ;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz. Die Gerichtskosten für das Verfahren VII B 192/13 sind in zutreffender Höhe angesetzt worden.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 192/13 wurden die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. An diese Entscheidung ist der Kostenbeamte bei Erlass seiner Kostenrechnung gebunden.

Die Ermittlung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden. Als Streitwert ist der volle Betrag, d.h. 1.463.055 €, anzusetzen.

In finanzgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers —des Kostenschuldners— für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt auch in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes —GKG—). Im Streitfall beantragte der Kostenschuldner, den Bescheid vom 5. September 2003 über das Leistungsgebot zu dem Haftungsbescheid vom selben Tag in Gestalt des Bescheids vom 18. September 2013 aufzuheben. Zur Begründung berief er sich u.a. auf Ermessensfehler und Zahlungsverjährung. Sein Ziel war es, den Betrag von 1.463.055,79 € endgültig nicht mehr zahlen zu müssen. Anders als im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2006 3 KO 1/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2007, 221 ) ging es dem Kostenschuldner nicht lediglich um einen Aufschub der Realisierung einer festgesetzten Haftungsschuld bis zur Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen. Zudem liegt im Streitfall, anders als in dem Fall in EFG 2007, 221 , keine Kumulierung (weitgehend) gleichgerichteter Klagen vor, die u.U. bei der Kostenfestsetzung zu einem entsprechenden Abschlag führen könnte. Gegenstand der Klage waren nicht Haftungsbescheid und Leistungsgebot, sondern nur das Leistungsgebot. Auf die genannte finanzgerichtliche Entscheidung kann sich der Kostenschuldner somit nicht berufen.

Sonstige Umstände, die einen Abschlag bei der Streitwertbemessung rechtfertigen könnten, werden vom Kostenschuldner nicht vorgetragen und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2015, 1417