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BFH - Entscheidung vom 30.09.2015

I B 29/14

Normen:
Art 4 Abs 3 DBA CHE 1971
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 557

BFH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen I B 29/14

DRsp Nr. 2016/2857

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe

NV: Der Begriff der ständigen Wohnstätte im Sinne des Art. 4 Abs. 3 DBA -Schweiz 1971/1992 ist höchstrichterlich durch die BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 40/97 und vom 5. Juni 2007 I R 22/06 hinreichend geklärt.

Die Revisionszulassung erfordert, dass in der Beschwerdebegründung substantiiert auf die Bedeutung der aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen für die Allgemeinheit eingegangen wird. Dem gegenüber reicht es nicht aus, mit den aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich den konkret zur Entscheidung anstehenden Steuerfall mit seinen individuellen Besonderheiten zu umschreiben und damit lediglich das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der gegen ihn ergangenen Einzelfallentscheidungen herausgestellt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2014 7 K 1930/08 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 1986 Schweizer Staatsbürgerin und hat seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts auch einen Schweizer Wohnsitz. Sie hielt sich in der Vergangenheit immer wieder auch in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ging aufgrund durchgeführter Ermittlungen (u.a. Durchsuchung im Rahmen eines gegen die Klägerin geführten Steuerstrafverfahrens) und hierbei gewonnener Erkenntnisse davon aus, dass die Klägerin im Streitjahr auf dem X in der deutschen Gemeinde Y einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung und eine ständige Wohnstätte i.S. des Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022 , BStBl I 1972, 519 ) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888 , BStBl I 1993, 928 ) —DBA-Schweiz 1971/1992— hatte. Auf dieser Grundlage wurde sie vom FA zur Besteuerung nach ihrem Einkommen herangezogen.

Ihre Klage blieb erfolglos. Das Hessische Finanzgericht (FG) ging nach einer Beweisaufnahme ebenfalls davon aus, dass der X Wohnsitz und ständige Wohnstätte der Klägerin gewesen sei. Die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil vom 27. Januar 2014 7 K 1930/08 ließ das FG nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) genügenden Form dargelegt.

1. Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung die Zulassung der Revision begehrt, wirft sie die Rechtsfragen auf,

a) "ob eine im Inland belegene Immobilie, die aufgrund von Schenkung oder Erbschaft übertragen wurde und mit einer Instandhaltungs– und Sanierungsauflage verbunden ist, die zu unvermeidbaren kurzfristigen Inlandsaufenthalten führt, eine ständige Wohnstätte im Sinne des Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz darstellen kann. Insbesondere auch dann wenn wie im vorliegenden Fall die Immobilie ausschließlich den Enkelkindern der Erblasserin zur Nutzung überlassen werden soll",

b) "ob eine ständige Wohnstätte im Sinne des Artikel 4 Abs. 3 DBA Schweiz darin erblickt werden kann, wenn sich der Eigentümer einer Immoblie in deren Räumen zur Organisation und Pflege eines Angehörigen, dem ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde, sporadisch aufhält, obwohl ihm selbst kein Nutzungsrecht an der Immobilie zusteht".

Indes wird in der Beschwerdebegründung nicht, wie zur Revisionszulassung erforderlich (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.), substantiiert auf die Bedeutung dieser Fragen für die Allgemeinheit eingegangen. Vielmehr wird mit den aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich der konkret zur Entscheidung anstehende Steuerfall der Klägerin mit seinen individuellen Besonderheiten umschrieben und somit lediglich das individuelle Interesse der Klägerin an der Überprüfung der gegen sie ergangenen Einzelfallentscheidungen des FA und des FG herausgestellt. Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 2015 betreffen allein die tatrichterliche Einzelfallwürdigung. Die dort gerügten Fehler stellen Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils dar, womit die Revisionszulassung aber nicht erreicht werden kann, weil das Institut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.).

Zudem fehlt die substantiierte Auseinandersetzung mit der zu dem Fragenkreis bereits ergangenen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544 , BStBl II 1999, 207 ; vom 5. Juni 2007 I R 22/06, BFHE 218, 217 , BStBl II 2007, 812 , jeweils betreffend ständige Wohnstätte) und den Auffassungen der Literatur (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Hätte sich die Klägerin damit näher befasst, dann wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Rechtsgrundsätze zur Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der ständigen Wohnstätte im DBA -Schweiz 1971/1992 höchstrichterlich hinreichend geklärt sind.

2. Eine Begründung zum geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) fehlt. Eine Divergenz oder ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler werden nicht dargelegt.

3. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensfehlers genügt die Begründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Soweit dort im Zusammenhang mit der beanstandeten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO ) ausgeführt wird, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung sei vom FG nicht eigenständig überprüft worden, wird die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung lediglich pauschal behauptet, aber nicht einmal ansatzweise erläutert, welche Umstände zur Rechtswidrigkeit geführt haben sollen. Erst in dem lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. April 2015 folgt zum einen eine kurze Begründung und zum anderen die zusätzliche Rüge der Nichtberücksichtigung einer vorgelegten notariellen Urkunde. Verfahrensfehler müssen jedoch innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ordnungsgemäß geltend gemacht werden (Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 22). Ferner wird nicht erkennbar gemacht, inwieweit aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung Beweisverwertungsverbote für das steuerliche Verfahren folgen. Dass ein sog. qualifiziertes Beweisverwertungsverbot (dazu z.B. Senatsurteil vom 19. August 2009 I R 106/08, BFH/NV 2010, 5 ; BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19 , BStBl II 2014, 220 ) eingreift, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen beziehen sich die unstrukturiert vorgebrachten Einwendungen auf die Beweiswürdigung des FG. Beweiswürdigungsfehler betreffen aber nicht das Verfahrensrecht und können somit die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890 , m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Hessen, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1930/08
Fundstellen
BFH/NV 2016, 557