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BFH - Entscheidung vom 13.10.2015

III B 136/14

Normen:
§ 116 Abs 2 FGO
FGO § 116 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 54

BFH, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen III B 136/14

DRsp Nr. 2015/19875

Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde muss das Finanzgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, zweifelsfrei bezeichnet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Beschwerdeschrift zwei unterschiedliche Finanzgerichte genannt sind und deshalb eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist.

Zu der Bezeichnung des angefochtenen Urteils i.S. von § 116 Abs. 2 S. 2 FGO gehört grundsätzlich die Angabe des Finanzgerichts, des Datums der angefochtenen Entscheidung sowie des Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits. Dem ist nicht genügt, wenn in der Beschwerdeschrift sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern als das Gericht genannt wird, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2014 4 K 1020/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer Tochter (T), die im Herbst 2010 ein Studium begann und für die er Kindergeld bezog. Im März 2012 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) den Kläger auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt waren. Der Kläger teilte der Familienkasse mit, dass T wegen der Betreuung ihres Kindes seit April 2011 vom Studium beurlaubt sei. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Juli 2011 bis Februar 2012 und ab Mai 2012 auf. Sie war der Ansicht, T habe sich nicht mehr in Ausbildung befunden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die am 13. November 2014, kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist (17. November 2014), per Fax beim Bundesfinanzhof (BFH) einging. Der Satz, der die Einlegung der Beschwerde enthält, beginnt mit der Einleitung "In der Finanzstreitsache Finanzgericht Rheinland-Pfalz ...". Im weiteren Verlauf dieses Satzes heißt es, es werde Nichtzulassungsbeschwerde "... gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern AZ ..." eingelegt.

In der Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2014 vertritt der Kläger die Ansicht, das Finanzgericht (FG) sei nicht vorschriftsmäßig i.S. von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) besetzt gewesen. Der Geschäftsverteilungsplan des für den Streitfall zuständigen 4. Senats des FG habe gegen das Gebot der Jährlichkeit verstoßen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (2. Januar 2013) habe keine wirksame Geschäftsverteilung für den 4. Senat bestanden.

Auch habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam sei zum einen die Rechtsfrage, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) —Berufsausbildung— verfassungsgemäß sei, da § 2 Abs. 2 Satz 6 des Bundeskindergeldgesetzes a.F., der vorgesehen habe, dass eine Berufsausbildung durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht unterbrochen werde, entgegen der Intentionen des Gesetzgebers bei der Einführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs nicht übernommen worden sei. Zum anderen sei für den Fall, dass die Vorschrift nicht verfassungswidrig sei, zu klären, ob § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen sei, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit eine unschädliche Unterbrechung der Ausbildung darstelle.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird daher durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO ). Sie entspricht nicht den Formerfordernissen nach § 116 Abs. 2 FGO .

1. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Dazu gehört grundsätzlich die Angabe des FG, des Datums der angefochtenen Entscheidung sowie des Aktenzeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2010 III B 90/09, BFH/NV 2011, 626 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 116 Rz 11; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 117, und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 116 FGO Rz 26). Diese Voraussetzungen müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist zweifelsfrei erfüllt sein (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 626 ).

2. Im Streitfall stand innerhalb der am 17. November 2014 endenden Beschwerdefrist nicht zweifelsfrei fest, gegen welches Urteil sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers richten sollte. In der Beschwerdeschrift vom 13. November 2014 wird sowohl das FG Rheinland-Pfalz als auch —zu Unrecht— das FG Mecklenburg-Vorpommern als das Gericht genannt, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Eine Kopie des FG-Urteils war entgegen der Empfehlung des § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO der Beschwerde nicht beigefügt. Eine zweifelsfreie Identifizierung des Urteils innerhalb der Beschwerdefrist war deshalb nicht möglich. Dementsprechend hat sich die Geschäftsstelle des BFH zunächst unter dem Datum des 18. November 2014 an das FG Mecklenburg-Vorpommern gewandt und dieses um Übersendung der FG-Akte und eines Abdrucks der angefochtenen Entscheidung gebeten. Erst danach stellte sich heraus, gegen welches Urteil sich die Beschwerde richten sollte.

3. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO ) liegen nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 , § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1020/13
Fundstellen
BFH/NV 2016, 54