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BFH - Entscheidung vom 07.05.2015

VI R 73/13

Normen:
EStG § 9 Abs. 1

BFH, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen VI R 73/13

DRsp Nr. 2015/16458

Abzugsfähigkeit der Kosten eines Umzugs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

1. Die Kosten eines Umzugs sind grundsätzlich auch ohne Wechsel des Arbeitsplatzes als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen, wenn sich hierdurch die für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigte Zeit erheblich verkürzt. 2. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt einen Wohnungswechsel als nicht beruflich veranlasst ansieht, weil der Steuerpflichtige (ein Pilot) im Laufe eines Jahres nur 13 Mal von seiner Wohnung zum Einsatzflughafen angereist ist.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2013 4 K 44/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe

I. Streitig ist der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Pilot Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war ursprünglich Angestellter der X mit dem Einsatzflughafen A-Stadt. Der Einsatzflughafen war 61 km von der damaligen Wohnung der Kläger in B entfernt. Im Lauf des Streitjahres wechselte der Kläger den Arbeitgeber. Seitdem befindet sich sein Einsatzflughafen in C-Stadt. Die Entfernung zwischen dem neuen Einsatzflughafen in C-Stadt und der Wohnung der Kläger in B betrug 455 km. Zum 1. August 2009 zogen die Kläger von B nach D. Dort bewohnen sie das frühere Elternhaus des Klägers, das dieser bereits zum 1. Oktober 2005 im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung in D zu dem Flughafen in C-Stadt beträgt 255 km.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Umzugskosten in Höhe von 12.092 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Aus der der Steuererklärung beigefügten Fahrtkostenaufstellung ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 31. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2009 insgesamt 13 Hin- und Rückfahrten zwischen D und C-Stadt durchgeführt hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) lehnte die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab, weil die Aufwendungen nicht beruflich veranlasst seien.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, die Entfernung zwischen Wohnort und neuem Einsatzflughafen habe sich durch den Umzug um 200 km verringert. Dies reiche für die Begründung der beruflichen Veranlassung aus. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1994 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. August 2013 4 K 44/13 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 12.092 € berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die im Streitfall geltend gemachten Umzugskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

1. Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können hierzu auch Aufwendungen für einen Umzug gehören, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561 , BStBl II 2000, 476 ; vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225 , BStBl II 2001, 585 ).

a) Eine berufliche Veranlassung ist beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert (Senatsurteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27 , BStBl II 1977, 117 ). Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein (Senatsurteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478 , BStBl II 1983, 16 ; vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BFHE 170, 484 , BStBl II 1993, 610 ; vom 27. Juli 1995 VI R 17/95, BFHE 178, 345 , BStBl II 1995, 728 ).

Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich (Senatsbeschluss vom 11. September 1998 VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178 ; Senatsurteile in BFHE 178, 345 , BStBl II 1995, 728 ; in BFHE 170, 484 , BStBl II 1993, 610 ).

b) Das in der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der wesentlichen Wegezeitverkürzung ist grundsätzlich ein geeignetes Indiz, aufgrund dessen auf berufliche Gründe für einen Umzug geschlossen werden kann (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 9 EStG Rz 313; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG , § 9 Rz B 599, B 599a).

Dem Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde liegt die Überlegung zugrunde, dass die Aussicht auf eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen (Senatsurteil vom 23. März 2001 VI R 189/97, BFHE 196, 478 , BStBl II 2002, 56 ). Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis entsteht (vgl. Senatsurteile in BFHE 121, 27 , BStBl II 1977, 117 ; vom 21. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 ; vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236, und VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81 ). Sucht der Steuerpflichtige —wie im Streitfall— seinen Arbeitsplatz hingegen vergleichsweise selten auf, ist das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe für den Umzug deutlich gemindert. Dementsprechend kann in solchen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug entstandene Zeitersparnis den maßgeblichen Gesichtspunkt für die Wahl des Wohnorts darstellt. Vielmehr hat dann das FG als Tatsacheninstanz aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beurteilen, ob im Einzelfall berufliche Gründe das auslösende Moment für den Umzug waren. Kann die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht festgestellt werden, so gehen Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Senatsurteil vom 19. Januar 2012 VI R 3/11, BFHE 236, 346, BStBl II 2012, 416).

2. Im Streitfall ist die durch das FG vorgenommene Würdigung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht beruflich veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger führte in einem Zeitraum von fünf Monaten lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen durch.

Aufgrund der seltenen Fahrten zum Einsatzflughafen ist das FG zu der Würdigung gelangt, die Wegezeitverkürzung falle nicht derart ins Gewicht, dass anzunehmen sei, sie sei das auslösende Moment für den Umzug gewesen. Diese Annahme ist nachvollziehbar; der Senat ist revisionsrechtlich hieran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO ).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 44/13