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BFH - Entscheidung vom 16.12.2015

IV R 24/13

Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

Fundstellen:
BFHE 252, 146

BFH, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen IV R 24/13

DRsp Nr. 2016/3457

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Durchführung eines Golfturniers als Betriebsausgaben

Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG . Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013 11 K 1165/12 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 2005 bis 2007 und Gewerbesteuermessbeträgen 2005 bis 2007 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine OHG, betreibt ein ...büro. Ihren Gewinn ermittelte sie für die Streitjahre (2005 bis 2008) durch Betriebsvermögensvergleich.

In den Streitjahren richtete die Klägerin jeweils ein Golfturnier im Golfpark A aus. Die Golfturniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, deren Erlöse zur Finanzierung der ebenfalls jährlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung B verwendet wurden. Bei Letzterer handelte es sich um eine Veranstaltung, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die Golfturniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung in einem Restaurant an, die überwiegend von den Teilnehmern des Golfturniers, daneben aber auch von Vertretern der Wohltätigkeitsveranstaltung B, Prominenten und interessierten Dritten besucht wurde. Die von der Klägerin im Rahmen der Einladung zum Golfturnier ausgelobten und auch entsprechend erbrachten Leistungen umfassten die Teilnahme an dem Golfturnier, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, einen Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz. Die Teilnehmer, die nur zum Teil Geschäftspartner der Klägerin waren, zahlten weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. Die Kosten sowohl für das Turnier als auch für die Abendveranstaltung übernahm die Klägerin. Die Teilnehmer wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung B gebeten. Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers für die Platzmiete und die Abendveranstaltung beliefen sich im Jahr 2005 auf 10.962,04 €, im Jahr 2006 auf 14.580,16 €, im Jahr 2007 auf 20.769,42 € und im Jahr 2008 auf 18.900,74 €.

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die von der Klägerin aufgewendeten Gesamtkosten für die Golfturniere in den Jahren 2005 bis 2007 zunächst erklärungsgemäß als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte, vertrat er nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) entgegenstünde.

Entsprechend erließ das FA jeweils am 23. Dezember 2010 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren Gewinnfeststellungsbescheide) und geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007. Auch in dem Gewinnfeststellungsbescheid und dem Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 jeweils vom 28. Februar 2011 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für das Golfturnier und für die Abendveranstaltung nicht.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für das Golfturnier und die Abendveranstaltung betrieblich veranlasst gewesen seien. Die Klägerin habe mit ihrem Sponsoring allgemein als förderungswürdig erachtete Tätigkeiten unterstützt und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für ihr Unternehmen erstrebt, da die Veranstaltungen auch dem Zweck gedient hätten, Kunden zu gewinnen und zu binden sowie für das Unternehmen der Klägerin zu werben. Insoweit sei der sog. Sponsoringerlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen —BMF— vom 18. Februar 1998 IV B 2–S 2144–40/98, BStBl I 1998, 212 ) einschlägig.

Der Betriebsausgabenabzug sei aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greife ungeachtet des Umstandes ein, dass die Aufwendungen nach dem Sponsoringerlass grundsätzlich als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG einzustufen seien.

Auch die Aufwendungen für die jeweilige Abendveranstaltung unterfielen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG , da die Bewirtung (auch) durch einen der in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Zwecke —hier das Golfturnier— veranlasst gewesen sei.

Die vollständigen Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1477 abgedruckt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Zutreffend habe das FG die Aufwendungen für das Golfturnier und die Abendveranstaltung als betrieblich veranlasste Aufwendungen behandelt, dann aber fehlerhaft unter Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Betriebsausgabenabzug versagt. Das von ihr, der Klägerin, durchgeführte Sponsoring sei betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen seien gelegentlich ihres Sponsorings im sozialen Bereich entstanden. Hauptzweck der von ihr durchgeführten Veranstaltungen sei die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Die Veranstaltungen seien auf Grund der Medienpräsenz ein Mittel zum Zweck der Spenden- und Spendergewinnung gewesen. Das Abzugsverbot sei nur auf die Veranstaltung von Golfturnieren anzuwenden, die ausschließlich zum Zwecke der Bindung von Kunden und der Gewinnung von potentiellen Neukunden veranstaltet worden seien.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei auch deshalb nicht einschlägig, weil die Kosten des Turniers jeweils deutlich unter den Kosten der Abendveranstaltung gelegen hätten. Das Golfturnier habe untergeordnete Bedeutung gehabt, da die Spenden hauptsächlich im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt worden seien. Die Klägerin habe sich mit ihrem langjährigen und verlässlichen Engagement im Bereich des Soziosponsorings bewegt. Die Aufwendungen seien daher nach Maßgabe des Sponsoringerlasses (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 ) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Während des Revisionsverfahrens ergingen für die Jahre 2005 bis 2007 jeweils unter dem 22. Oktober 2014 geänderte Gewinnfeststellungs– und Gewerbesteuermessbescheide. Die Änderungen sind zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung betreffend das Jahr 2008 vom 7. Mai 2012 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 22. Oktober 2014 und für 2008 vom 28. Februar 2011 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 22. Oktober 2014 und für 2008 vom 28. Februar 2011 dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung des Gewinns aus Gesamthandsbilanz und bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2005 ein Betrag von 10.962,04 €, für das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16 €, für das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 ein Betrag von 18.900,74 € zusätzlich als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Ausführungen der Klägerin, dass alleiniger Zweck der Veranstaltung der Golfturniere gewesen sei, Spenden für die Wohltätigkeitsveranstaltung B zu sammeln, lasse es bereits als zweifelhaft erscheinen, ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst gewesen seien. Ungeachtet dessen seien die hier streitigen Aufwendungen nach dem sog. Sponsoringerlass (BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 ) dem Grunde nach Betriebsausgaben. Dessen Anwendung lasse jedoch die Prüfung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unberührt. Dieses knüpfe tatbestandlich an das Vorliegen von Betriebsausgaben, also betrieblich veranlassten Aufwand an. Anders als die Klägerin meine, unterfielen die Aufwendungen nicht nur dann dem Abzugsverbot, wenn die Golfturniere ausschließlich zur Kundengewinnung und Kundenbindung veranstaltet worden wären. Das Abzugsverbot müsse vielmehr erst recht dann gelten, wenn die Golfturniere neben einer solchen betrieblichen Veranlassung auch noch für andere, betriebsfremde Zwecke, hier für Zwecke der Spenden– und Spendergewinnung, veranstaltet worden seien.

II.

Die Revision ist hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2007 bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, da das FG über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für diese Jahre entschieden hat, die auf Grund des Erlasses von Änderungsbescheiden nicht mehr Verfahrensgegenstand waren. Insoweit ist die Vorentscheidung zwar aufzuheben (dazu unter 1.), die Klage gegen die zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22. Oktober 2014 ist aber als unbegründet abzuweisen (dazu unter 2.). Die Revision betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 ist unbegründet (dazu ebenfalls unter 2.).

1. Die Vorentscheidung ist betreffend die Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

Das FG hat in seinem Urteil über die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 23. Dezember 2010 entschieden. Das FA hat unter dem 22. Oktober 2014 während des Revisionsverfahrens erneut geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 erlassen. Diese Bescheide sind nach § 68 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Da das FG damit über Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden hat, die nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716 , m.w.N.).

Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269 , BStBl II 2004, 43 , und in BFH/NV 2014, 1716 ).

2. Die Klage gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vom 22. Oktober 2014 wird abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO ). Aus denselben Gründen wird die Revision gegen die Vorentscheidung betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2008 als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO ).

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind.

a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ). Die Regelung betrifft nach dem Einleitungssatz des § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben, also Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG ).

b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes —StÄndG— 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, zu BTDrucks III/1941, S. 3). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG . Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132 , BStBl II 2012, 824 ).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere und für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG .

aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung der Golfturniere und der Abendveranstaltungen überhaupt durch den Betrieb der Klägerin veranlasst war und deshalb die dadurch verursachten Aufwendungen dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen.

Gegen eine betriebliche Veranlassung spricht nämlich die Einlassung der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren, die sie auch im vorliegenden Revisionsverfahren wiederholt, dass die Golfturniere nicht bzw. nur untergeordnet dem Interesse der Klägerin gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestandskunden an ihr Unternehmen zu binden, der Hauptzweck der Veranstaltungen vielmehr die Unterstützung der Wohltätigkeitsveranstaltung B und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch die mit den Veranstaltungen verbundenen Spendenaufrufe gewesen sei. Diese Motivation der Klägerin würde, sollte sie tatsächlich ganz überwiegend im Vordergrund gestanden haben, eine betriebliche Veranlassung von vornherein ausschließen und schon insoweit dem Betriebsausgabenabzug entgegenstehen. Eines Rückgriffs auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bedürfte es insoweit nicht.

bb) Soweit der Senat mit dem FG und auch dem FA zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Golfturniere und die anschließenden Abendveranstaltungen nicht nur unwesentlich auch betrieblich veranlasst waren, weil sie jedenfalls auch dem Zweck gedient haben, Kunden zu gewinnen und zu binden und für das Unternehmen der Klägerin zu werben, sind die dafür getätigten Aufwendungen zwar Betriebsausgaben, diese dürfen allerdings gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG den Gewinn nicht mindern.

cc) Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen "ähnlichen Zweck" im Sinne dieser Regelung dar. Auch diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Steuerpflichtigen und/oder seiner Geschäftsfreunde auf (so bereits ausdrücklich in der Begründung zum Regierungsentwurf des StÄndG 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537 , BStBl II 1993, 367 ; BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752 ).

dd) Die der Klägerin entstandenen Kosten für die Durchführung der Golfturniere unterliegen danach dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG . Angemessenheitserwägungen im konkreten Einzelfall sind, wie dargelegt, nicht anzustellen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es vielmehr gerade, die zum Ausschluss vom Abzug führende Unangemessenheit von Aufwendungen typisiert zu bestimmen. Unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen sämtliche Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere. Unerheblich ist, dass die Turniere auf einer gemieteten Anlage veranstaltet wurden, denn auch die Kosten für die Anmietung des Golfplatzes fallen unter das Abzugsverbot. Es kommt zudem nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter der Klägerin oder deren Arbeitnehmer überhaupt an den Golfturnieren teilgenommen haben (so aber Alvermann in Zeitschrift für Sport und Recht —SpuRt— 2014, 263 ), denn das Abzugsverbot greift selbst dann ein, wenn an dem Golfturnier nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen.

ee) Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen sind von dem Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst. Nach dieser Regelung dürfen die mit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen —hier Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers— zusammenhängenden Bewirtungskosten ebenfalls den Gewinn nicht mindern. Ein Zusammenhang im Sinne der Regelung liegt vor, wenn die Bewirtung jedenfalls auch durch eine Veranstaltung oder Tätigkeit, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt, veranlasst war (Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1335). Ob ein derartiger Veranlassungszusammenhang besteht, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Deren Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, welches unter Einbeziehung und Gewichtung aller festgestellten tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Entscheidung zu treffen hat. Die unter diesen Voraussetzungen getroffene Würdigung des FG ist grundsätzlich nicht angreifbar und für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385 , BStBl II 2014, 465 , Rz 31).

(1) Die Würdigung des FG, dass die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren im Sinne des Gesetzes "zusammenhing", ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat im Rahmen seiner diesbezüglichen Würdigung zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin bereits in ihrer Broschüre zur Wohltätigkeitsveranstaltung B ihre Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen hat. Ebenfalls zutreffend hat es bei seiner Würdigung hervorgehoben, dass die Ehrung der Sieger der Golfturniere in die Abendveranstaltungen eingebettet und auch dadurch der Zusammenhang beider Veranstaltungen für Außenstehende deutlich erkennbar gewesen sei. Zu Recht hat das FG den Zusammenhang beider Veranstaltungen auch nicht deshalb verneint, weil die Aufwendungen für die Bewirtung die Aufwendungen für die Durchführung der Golfturniere deutlich überschritten hatten. Die Höhe der Aufwendungen für die Bewirtung kann regelmäßig nicht dazu führen, dass ein grundsätzlich vorliegender Zusammenhang beider Veranstaltungen wieder gelöst wird. Etwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die Durchführung der Abendveranstaltung der eigentliche Hauptzweck im Rahmen der Spendenaktion zur Wohltätigkeitsveranstaltung B gewesen wäre und zu dieser selbständig organisierten Veranstaltung u.a. auch Teilnehmer eines zeitgleich, aber unabhängig davon organisierten Golfturniers quasi zusätzlich eingeladen worden wären.

(2) Besteht danach ein Zusammenhang der Abendveranstaltungen mit den Golfturnieren, wird dieser auch nicht dadurch gelöst, dass an den Abendveranstaltungen nicht ausschließlich aktive Turnierspieler teilgenommen haben. Dies wird in den meisten Fällen, wie sich auch den von der Klägerin eingereichten Teilnehmerlisten entnehmen lässt, schon dadurch bedingt sein, dass an der Abendveranstaltung auch die Angehörigen und Partner der aktiven Golfspieler(innen) teilgenommen haben. Die enge Verzahnung der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier wird dadurch eher bestätigt. Dies gilt ebenso, soweit die Abendveranstaltung auch von Personen besucht worden ist, die weder selbst, noch deren Angehörige oder Bekannte aktiv an den Golfturnieren teilgenommen haben. Auch dieser Umstand rechtfertigt es nicht, den Zusammenhang der Abendveranstaltung mit dem Golfturnier zu verneinen.

(3) Die Aufwendungen sind schließlich, soweit sie auf letzteren Personenkreis entfallen, auch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG auszuscheiden (anderer Ansicht Alvermann in SpuRt 2014, 263 ). Denn diese Aufwendungen sind Teil der Aufwendungen für die Abendveranstaltungen, die maßgeblich durch das Golfturnier veranlasst waren.

d) Anders als die Klägerin meint, kommt auch ein Betriebsausgabenabzug unter Berufung auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass) nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 132 , BStBl II 2012, 824 , zu den BMF-Schreiben vom 22. August 2005 IV B 2–S 2144-41/05, BStBl I 2005, 845 , und vom 11. Juli 2006 IV B 2–S 2144–53/06, BStBl I 2006, 447 , betreffend die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen). Zum anderen unterfällt die Veranstaltung der Golfturniere, anders als das FG meint, nicht dem Anwendungsbereich der Verwaltungsanweisung. Maßgeblicher Gegenstand des Sponsoringserlasses ist die Aufteilung von Aufwendungen, die von den Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen getätigt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich ausschließlich danach, durch welche Motivation des Steuerpflichtigen diese Aufwendungen veranlasst sind. Ist die Motivation in der Förderung der o.g. gemeinnützigen Zwecke zu sehen oder jedenfalls überwiegend dadurch bedingt, sind die Aufwendungen im Rahmen des Spendenabzugs zu berücksichtigen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit durch die Aufwendungen auch wirtschaftliche Vorteile —regelmäßig Werbezwecke— für das Unternehmen angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510 , BStBl II 1990, 237 ). Dieses Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits ist Gegenstand des sog. Sponsoringerlasses. Davon nicht umfasst ist die Frage, ob die dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufenden Aufwendungen unter ein vollständiges oder teilweises Abzugsverbot i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 ff. EStG fallen. Dieses gesetzlich angeordnete Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden.

Im Übrigen kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Veranstaltung eines Golfturniers überhaupt den Begriff des "Sponsorings" im Sinne der Verwaltungsauffassung erfüllt (dies verneinend die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgesprochene Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2009 S 2145 A–11–St 210, juris).

e) Die Sache ist spruchreif. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Aufwendungen ebenso wenig streitig wie die Frage, ob die hier angefallenen Aufwendungen für die Abendveranstaltungen als Bewirtungskosten einzustufen sind.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (§ 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1165/12
Fundstellen
BFHE 252, 146