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BAG - Entscheidung vom 19.03.2015

8 AZR 152/14

Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1

BAG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 152/14

DRsp Nr. 2018/409

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 616/16 v. 26.10.2017

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 415/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5888/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LAG München, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 415/13
Vorinstanz: ArbG München, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5888/12