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VGH Bayern - Entscheidung vom 21.11.2014

21 ZB 14.30407

Normen:
VwGO § 152a
I GG Art. 103
VwGO § 152a
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 Nr. 2

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die gemäß § 152 a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss [...]
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