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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.11.2014

11 CS 14.2112

Normen:
Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 I Buchst. b, 9
RL 2006/126/EG Art. 7 I Buchst. e, 12
FeV §§ 7 I, 28 IV 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. e)
FeV § 7 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
RL 91/439/EWG Art. 9
RL 2006/126/EG Art. 12
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. e)
RL/126/EG 2006 Art. 12

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich [...]
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