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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 18.03.2014

8 S 2628/13

Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
LBO § 2 Abs. 12
LBO § 5
VwGO § 6 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
LBO BW § 2 Abs. 12
LBO BW § 5
VwGO § 6 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
BauR 2014, 1130
DÖV 2014, 582
NVwZ-RR 2014, 545
NVwZ-RR 2014, 5

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2013 - 11 K 3847/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit [...]
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