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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 21.03.2014

16 A 730/13

Normen:
FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2 F: 7.1.2009
FeV § 48 Abs. 10 Satz 1 F: 7.1.2009
FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2a F: 26.6.2012
FeV § 11 Abs. 1 S. 4
FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 2a
FeV § 48 Abs. 9 S. 1 und S. 3
FeV § 48 Abs. 10 S. 1
StVG § 3 Abs. 3 S. 1
StVG § 3 Abs. 4 S. 1
BZRG § 30 Abs. 5 S. 1

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Februar 2013 geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider [...]
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