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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 25.04.2014

14 AR 5/13

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
JVEG § 4 Abs. 7
JVEG § 7 Abs. 1
JVEG § 17 S. 1- 2
SGB IV § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3

Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 6
NVwZ-RR 2014, 708

Die Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für die Teilnahme an der Sitzung vom 23. Oktober 2013 wird auf 197,30 Euro festgesetzt. Der Einzelrichter ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 des Justizvergütungs- und [...]
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