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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.06.2014

11 A 2020/12

Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 2 S. 2
GG Art. 21 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2014, 2892

Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. Mai 2012 unter B) enthaltene Auflage 'Das gezielte Ansprechen von Passanten ist unzulässig.' rechtswidrig [...]
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