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OVG Niedersachsen - Entscheidung vom 28.10.2014

7 KS 79/14

Normen:
AtG § 9a Abs. 2a
GKG § 39 Abs. 2

Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 318
NVwZ-RR 2015, 6

Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 30.000.000,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 , 39 und 40 GKG . Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. [...]
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