I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 4.12.2013 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten: Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 29.5.2013, Az. 41 O 2785/12, in Ziffer I. [...]
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