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OLG Hamm - Entscheidung vom 27.03.2014

III-5 RVGs 8/14

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe 916,- EUR eine Pauschgebühr in Höhe von 1.200 EUR (i.W.; eintausendzweihundert Euro) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der [...]
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