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OLG Celle - Entscheidung vom 06.01.2014

2 Ws 366/13

Normen:
StPO § 100a
StPO § 100b
StPO § 457 Abs. 3 S. 3
JGG § 2 Abs. 2
JGG § 83 Abs. 1
JGG § 83 Abs. 2

Für die Entscheidung über die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ist das Amtsgericht Nienburg/Weser - Jugendschöffengericht - zuständig. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO [...]
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