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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 06.10.2014

L 4 SF 557/14 E

Normen:
SGG § 191
JVEG § 7 Abs. 1 S. 2
JVEG § 4 Abs. 1
SGG § 69
SGG § 202
ZPO § 141 Abs. 3
SGG § 73

Die vom Kläger beantragte Reisekostenentschädigung für die Kosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 wird auf 0,00 Euro festgesetzt. I. [...]
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