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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.11.2014

L 9 SO 310/14 ER KL

Normen:
SGB XII § 79 Abs. 1
BGB § 1666
SGB XII § 80
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4
ZPO § 920
SGB XII § 75 Abs. 3 Nr. 1-2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für dieses Verfahren wird endgültig auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. I. Die [...]
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