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LSG Bayern - Entscheidung vom 15.05.2014

L 15 SF 118/14

Normen:
JVEG § 19 Abs. 1
JVEG § 19 Abs. 2 S. 1
JVEG § 20
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 5 Abs. 1
JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
JVEG § 6 Abs. 1
SGG § 191

Fundstellen:
NZS 2014, 759

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 wird auf 124,25 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und [...]
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