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LSG Bayern - Entscheidung vom 21.05.2014

L 19 R 514/12

Normen:
SGB VI § 236a Abs. 1 S. 1
SGB VI § 236a Abs. 1
SGB VI § 236a Abs. 4
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3
SGB VI § 50 Abs. 4
SGB VI § 51 Abs. 3

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. [...]
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