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LAG Hamm - Entscheidung vom 08.08.2014

13 TaBVGa 12/14

Normen:
§23 Abs. 3 Satz 2 Halb. 2 RVG

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- € festgesetzt. A. Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung [...]
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