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FG Sachsen - Entscheidung vom 13.10.2014

8 Ko 1091/14

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
RVG § 22 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
StBGebV § 40 Abs. 1 Nr. 1
StBGebV § 41 Abs. 1
StBGebV § 45
StBGebV § 10 Abs. 1 S. 2
StBGebV § 10 Abs. 1 S. 3
KStG 1999 § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
KStG 1999 § 47 Abs. 1 S. 1
VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1
VV-RVG Nr. 1002 S. 1
VV-RVG Nr. 1003
VV-RVG Nr. 1004
VV-RVG Nr. 2300
AO § 367 Abs. 2

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.05.2014 wird dahingehend geändert, dass auf den Antrag vom 26.03.2014 die nach dem Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.03.2014 von dem Beklagten an die Klägerin zu [...]
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