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FG Sachsen - Entscheidung vom 08.07.2014

6 Ko 948/14

Normen:
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 149 Abs. 2
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5
FGO § 4
RVG § 2
RVG § 23
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3

Die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden gemäß § 149 FGO auf 949,14 Euro  (in Worten Euro neunhundertvierzehn 14/100) festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 7. April 2014 mit 5 [...]
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